23.10.2024 08:29
Karlsruhe (epd). Mit einer Drohne aufgenommene Luftbilder urheberrechtlich geschützter öffentlicher Kunstwerke dürfen nicht ohne Genehmigung in einem Buch veröffentlicht werden. Die sogenannte Panoramafreiheit, nach der im öffentlichen Raum errichtete Kunstwerke lizenzfrei fotografiert und die Fotos verbreitet werden dürfen, gelte nicht für Aufnahmen, die mit Drohnen angefertigt werden, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. (AZ: I ZR 67/23)
Anlass des Rechtsstreits waren zwei von der Funke Mediengruppe verbreitete Bücher, die Kunstinstallationen auf Berghalden im Ruhrgebiet zeigten. Darin fanden sich unter anderem mit einer Drohne angefertigte Fotografien der urheberrechtlich geschützten Kunstwerke "Sonnenuhr mit Geokreuz" im Kreis Recklinghausen und "Spurwerkturm" auf einem ehemaligen Zechengelände im nahe gelegenen Castrop-Rauxel. Auch das "Tetraeder", eine begehbare dreiseitige Pyramide in Bottrop, und die Raum- und Lichtskulptur "Landmarke Geleucht" in Moers waren abgebildet.
Die klagende Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sah in der Veröffentlichung der Fotos die Urheberrechte der Künstler verletzt. Der Verlag hätte eine Lizenz erwerben müssen. Die Funke Mediengruppe berief sich dagegen auf die Panoramafreiheit. Kunstwerke im öffentlichen Raum könnten lizenzfrei fotografiert werden.
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte, dass zwar Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, lizenzfrei fotografiert und die Aufnahmen verbreitet werden dürfen. Das gelte jedoch nur für Perspektiven, "die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen". Der Einsatz von Hilfsmitteln, die eine andere Perspektive ermöglichen, sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Der Verlag müsse daher 1.824 Euro Schadenersatz zahlen.
Die dagegen eingelegte Revision wies der Bundesgerichtshof zurück. Urheber müssten an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt werden, hieß es. Bei in Buchveröffentlichungen angefertigten Drohnenaufnahmen von Kunstwerken habe das Interesse der Urheber an einer wirtschaftlichen Nutzung Vorrang vor der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer.
fle
Zuerst veröffentlicht 23.10.2024 10:29 Letzte Änderung: 23.10.2024 11:53
Schlagworte: Bundesgerichte, Medien, Fotografie, Urheberrecht, NEU
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