30.01.2025 11:41
Karlsruhe (epd). Der deutsche Journalist Billy Six hat nach einer rund viermonatigen Inhaftierung in Venezuela Anspruch auf eine gerichtliche Klärung, ob seine konsularische Betreuung unzureichend war. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied, wurde die Klage von Six gegen das Bundesaußenministerium zu Unrecht vom Verwaltungsgericht Berlin teilweise als unzulässig abgelehnt. Klage ein Journalist nach Ende seiner Inhaftierung im Ausland nachträglich auf Feststellung eines unzureichenden diplomatischen Schutzes durch Deutschland, müssten dem die Gerichte auch nachgehen, so die Karlsruher Richter. (AZ: 1 BvR 1426/24)
Six war nach eigenen Angaben im Juni 2017 mit einem Touristenvisum nach Venezuela eingereist, um für die rechtskonservative "Junge Freiheit" als freier Mitarbeiter zu arbeiten. Am 17. November 2018 wurde er im Zusammenhang mit seiner Arbeit vom venezolanischen Geheimdienst wegen des Vorwurfs der "Spionage" festgenommen. Er kam für vier Monate in ein Geheimdienstgefängnis.
Nach seiner Freilassung warf er dem Auswärtigen Amt vor, dass konsularische Betreuung und diplomatischer Schutz unzureichend gewesen seien. Die deutschen Behörden bestritten die Vorwürfe.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage teils als unzulässig und teils als unbegründet ab. Es gebe keine Wiederholungsgefahr, sodass eine nachträgliche Feststellung über einen mangelnden diplomatischen Schutz nicht möglich sei. Bei künftigen möglichen Festnahmen in anderen Ländern sei von anderen, nicht vergleichbaren Umständen auszugehen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin lehnte die Zulassung der Berufung ab.
Jetzt entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Six damit in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt wurde. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine Wiederholungsgefahr verneint und damit Feststellungen zu Fragen eines unzureichenden diplomatischen Schutzes als unzulässig abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob das Auswärtige Amt bei einer erneuten Inhaftierung in der gleichen Weise verfahren werde.
Es habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass nach dem Ende der Inhaftierung von Six die Feststellung über mögliche erlittene Grundrechtsverletzungen überholt seien. Denn typischerweise sei es während einer Haft im Ausland gar nicht möglich, sofort gegen eine unzureichende konsularische Betreuung und mangelhaften diplomatischen Schutz zu klagen. Das Verwaltungsgericht Berlin muss den Fall nun neu prüfen.
fle
Zuerst veröffentlicht 30.01.2025 12:41 Letzte Änderung: 30.01.2025 13:05
Schlagworte: Bundesgerichte, Medien, Bundesregierung, NEU
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