Gericht: Berichte über Erotikseitenbesuch eines Priesters unzulässig - epd medien

30.04.2025 10:19

Köln (epd). Das Landgericht Köln hat einem Priester des Kölner Erzbistums recht gegeben und Berichte der "Bild"-Zeitung über mutmaßliche Erotikseitenbesuche des Geistlichen von einem Dienstrechner für unzulässig erklärt. In dem am Mittwoch gefällten Urteil gab die Kammer der Klage des Priesters vollumfänglich statt, wie das Gericht mitteilte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien haben die Möglichkeit, gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen. (AZ: 28 O 635/23)

Der Kläger wehrt sich in dem Verfahren gegen eine Berichterstattung der "Bild" sowie deren Online-Portal. Konkret geht es um zwei Artikel aus dem August 2023 im Zusammenhang mit einer Routineüberprüfung der IT-Sicherheit über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums Köln. Der klagende Priester warf der Zeitung vor, sie hätte in mehrfach unzulässiger Weise in Wort und Bild berichtet und ihn dadurch unter anderem in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

"Bild" wurde dem Gericht zufolge dazu verurteilt, es zu unterlassen, die angegriffenen Passagen in der Berichterstattung zu verwenden beziehungsweise zu behaupten sowie Bildnisse des Klägers in diesem Zusammenhang zu veröffentlichen. Die erheblichen Nachteile für den katholischen Priester überwögen das Berichterstattungsinteresse.

Dem Priester stehe der Unterlassungsanspruch aufgrund einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, erklärte das Gericht. Der "Bild"-Zeitung sei der Wahrheitsbeweis der angegriffenen Behauptungen nicht gelungen, sodass sich die Berichterstattung an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung messen lassen müsse. Das Gericht sei nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Geistliche tatsächlich versucht habe, von seinem Dienstrechner entsprechend der Berichterstattung bestimmte Internetseiten aufzurufen.

Im Rahmen der Routineüberprüfung der IT-Sicherheit im Erzbistum hatte der Schutzfilter im Juli 2022 laut Medienberichten mehr als 1.000 Zugriffsversuche auf risikobehaftete Seiten wie Gewalt, Pornografie oder Drogen verhindert. Da es nicht um Kinderpornografie ging, wurden keine Ermittlungen aufgenommen. Die Zugriffe von Dienstrechnern auf pornografische Seiten sind weder nach staatlichem noch nach kirchlichem Recht strafbar, in einer Dienstvereinbarung des Erzbistums aber untersagt.

lwd



Zuerst veröffentlicht 30.04.2025 12:19 Letzte Änderung: 30.04.2025 12:43

Schlagworte: Kirchen, Justiz, Medien, NEU

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