31.07.2025 09:59
Karlsruhe (epd). Der Axel Springer-Verlag hat mit seiner Klage gegen die Verwendung der Werbeblocker-Software Adblock Plus für Werbebanner auf Online-Portalen einen Etappensieg errungen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag urteilte, ist mit der Verwendung der Werbeblocker-Software, welche Werbung auf Internetseiten blockiert, ein Verstoß gegen das Urheberrecht nicht ausgeschlossen. (AZ: I ZR 131/23)
Inwieweit das in Webbrowsern zu installierende Plugin der Kölner Firma Eyeo GmbH die programmierte Webseite eines Onlineportals unzulässig umarbeitet oder in abändernder Weise vervielfältigt, muss das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg nun noch einmal prüfen.
Im aktuellen Verfahren wirft Springer Eyeo vor, mit deren Werbeblocker das Urheberrecht zu verletzen. Die Software, ein Plugin für Webbrowser, ändere die ursprüngliche Webseitenprogrammierung von Internetportalen wie etwa "bild.de" und unterdrücke auf dem heimischen PC die eigentlich in der Webseite enthaltene Werbung. Programmierte Webseiten stünden jedoch unter Urheberschutz und dürften nicht verändert werden.
Die Verwendung des Werbeblockers verändere die Datenstruktur so, dass als Werbung erkannte Elemente nicht mehr angezeigt würden. Springer klagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Der Verlag fürchtet, dass mit der Verwendung der Werbeblocker-Software Werbeeinnahmen verloren gehen und die Finanzierung von Internet-Presseportalen nicht mehr gewährleistet sei.
Das OLG Hamburg wies die Klage Springers ab, da die Nutzung des Adblockers beim Aufrufen von Internetseiten keine unberechtigte Vervielfältigung und auch keine unzulässige Umarbeitung darstelle. Das OLG Hamburg ließ hierzu die Revision zum BGH zu.
Der BGH urteilte jetzt, dass durchaus eine Urheberrechtsverletzung wegen der "abändernden Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms" in Betracht komme. Dies hänge von der Art der Programmierung und den Besonderheiten ab, wie das Werbeblocker-Plugin in den Webbrowser eingebunden sei. Dies müsse das OLG Hamburg noch einmal prüfen.
Noch am 19. April 2018 hatte sich Springer beim Versuch, die Werbeblocker-Software verbieten zu lassen, eine Abfuhr des BGH eingehandelt (AZ: I ZR 154/16). Damals hatte der Verlag vorgebracht, dass der Werbeblocker wettbewerbswidrig und unlauter sei. Der BGH urteilte damals, dass Internetnutzer autonom entscheiden könnten, ob sie das Programm installieren. Zudem könne sich der Verlag durch technische Maßnahmen gegen die Verwendung von Werbeblockern wehren.
fle
Zuerst veröffentlicht 31.07.2025 11:59 Letzte Änderung: 31.07.2025 12:12
Schlagworte: Bundesgerichte, Medien, Internet, Werbung, NEU
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