02.09.2025 13:11
Karlsruhe (epd). Medien müssen bei der Berichterstattung über die Heirat eines Prominenten mit einer in der Öffentlichkeit unbekannten Person in besonderem Maße deren Persönlichkeitsrechte achten. Denn auch bei solch einer Heirat und den damit verbundenen Feierlichkeiten handele es sich "um familiäre Angelegenheiten, die als 'privat' einzustufen sind" und bei denen die betroffene Person in höherem Maße schutzwürdig sei, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil vom 22. Juli, das am Dienstag veröffentlicht wurde. (AZ: VI ZR 217/23)
Anlass des Rechtsstreits war die Online-Berichterstattung von "Bild" über die Hochzeit eines früheren Supermodels, das auch Muse des inzwischen verstorbenen Modezaren Karl Lagerfeld war, mit einem Dresdner Arzt. So schrieb "Bild" am 13. September 2019: "Supermodel traut sich noch einmal. ... heimliche Hochzeit in Dresden". Das Model habe ihren sechs Jahre jüngeren Dauerfreund geheiratet und im Schloss Eckberg gefeiert. Der Freund wurde mit vollem Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannt und als "Millionär" bezeichnet. Auch dass das Paar zwei gemeinsame Töchter hat, wurde nicht verschwiegen.
Der in der Öffentlichkeit unbekannte Ehemann wollte auch weiter unerkannt bleiben und klagte auf Unterlassung. Er verlangte, dass weder sein voller Vorname noch sein Arbeitsort genannt werden oder geschrieben wird, er sei "Millionär". "Bild" verwies auf das große Interesse der Öffentlichkeit an der Hochzeitsberichterstattung und bekam vom Kammergericht Berlin im Jahr 2023 weitgehend recht.
Der BGH urteilte nun jedoch, dass nach Abwägung mit der Pressefreiheit das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege. Er sei in identifizierender Weise in seiner Privatsphäre verletzt worden. Bei der Eingehung der Ehe handele es sich um "private", familiäre Angelegenheiten.
Mit der Angabe seines Vornamens, seines Berufs, des Wohnortes, die Zahl der Kinder und seines Alters sei er auch ohne Weiteres über seinen engsten Familien- und Freundeskreis hinaus zu identifizieren. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson könne aber - anders als etwa Politiker - einen besonderen Schutz des Privatlebens beanspruchen. Zudem habe die Berichterstattung insbesondere der Befriedigung der Neugier der Leserinnen und Leser gedient, daher sei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit "nicht so gewichtig".
fle
Zuerst veröffentlicht 02.09.2025 15:11 Letzte Änderung: 02.09.2025 15:42
Schlagworte: Bundesgerichte, Medien, Persönlichkeitsrecht, NEU
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