10.09.2025 09:37
Luxemburg (epd). Der Facebook- und Instagram-Mutterkonzern Meta sowie Tiktok können eine von der EU-Kommission erhobene Aufsichtsgebühr vorerst nicht zurückfordern. Wie das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) am Mittwoch urteilte, sind die Beschlüsse über die Höhe der Gebühr für das Jahr 2023 aus formalen Gründen zwar nichtig, gelten aber bis zu einer Korrektur vorübergehend weiter. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (AZ: T-55/24 und T-58/24)
Hintergrund des Rechtsstreits ist der Digital Services Act (DSA) der EU. Das Gesetz schreibt vor, dass Online-Plattformen wie soziale Netzwerke und Onlinehändler Maßnahmen ergreifen müssen, um Nutzerinnen und Nutzer vor illegalen Inhalten, Waren und Dienstleistungen zu schützen. Hass-Postings und Desinformation sollen schneller entfernt werden. Sehr große Online-Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der EU wie Facebook, Tiktok, Amazon oder Google haben dabei die meisten Pflichten, deren Einhaltung die EU-Kommission überwacht. Kleinere Plattformen werden von den EU‑Mitgliedstaaten reguliert.
Die sehr großen Online-Plattformen müssen ihre Kontrolle durch die EU-Kommission finanzieren und eine jährliche Aufsichtsgebühr in Höhe von bis zu 0,05 Prozent ihres weltweiten Gewinns zahlen. Die Höhe der Gebühr für Facebook, Instagram und Tiktok hatte die Kommission für 2023 im November desselben Jahres über Durchführungsbeschlüsse festgelegt.
Gegen diese Beschlüsse über die Aufsichtsgebühr erhoben Meta Platforms Ireland und Tiktok Technology LTD beim Gericht der Europäischen Union Klage. Das EuG urteilte, dass diese aus formalen Gründen nichtig seien. Die EU-Kommission hätte die Methodik, nach der die Aufsichtsgebühr berechnet wurde, nicht gemeinsam mit der Gebührenforderung in einem Beschluss festlegen dürfen. Vielmehr hätte die Methodik in einem eigenen Rechtsakt bestimmt werden müssen.
Bis die EU-Kommission diesen Fehler korrigiert hat, bleiben die nichtigen Beschlüsse über die Aufsichtsgebühr aber vorläufig aufrechterhalten. Danach haben die Unternehmen die Möglichkeit, die Berechnung der Gebühr erneut gerichtlich prüfen zu lassen.
fle
Zuerst veröffentlicht 10.09.2025 11:37 Letzte Änderung: 10.09.2025 12:12
Schlagworte: EU, Medien, Internet, Justiz, NEU
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