25.09.2025 12:05
Berlin (epd). Der Deutsche Presserat hat eine Rüge gegen die "Passauer Neue Presse" wegen der identifizierenden Berichterstattung nach dem vorübergehenden Verschwinden der Journalistin Alexandra Föderl-Schmid ausgesprochen. Die Presse dürfe nach Richtlinie 8.5 des Pressekodex Namen und Fotos vermisster Personen veröffentlichen, jedoch nur in Absprache mit den zuständigen Behörden, teilte der Presserat am Donnerstag dem Evangelischen Pressedienst (epd) nach Anfrage in Berlin mit. Zuerst hatte die "Süddeutsche Zeitung" (SZ) darüber berichtet.
Die Rüge bezieht sich auf einen Artikel in der "Passauer Neuen Presse" (PNP) vom 8.2.2024 (online), in dem die Zeitung über die polizeiliche Suche nach der Journalistin berichtete.
Föderl-Schmid war von 2020 bis 2024 stellvertretende Chefredakteurin der SZ. Nach Plagiatsvorwürfen im Februar 2024 hatte sie sich zunächst aus dem operativen Tagesgeschäft der SZ zurückgezogen. Am 8. Februar war Föderl-Schmid als vermisst gemeldet worden. Einen Tag später wurde die Journalistin von der Polizei im österreichischen Braunau gefunden. Im Mai 2024 entlastete eine unabhängige Expertenkommission Föderl-Schmid vom Vorwurf des systematischen und umfassenden Plagiierens. Föderl-Schmid leitet inzwischen den SZ-Newsdesk gemeinsam mit Jens Schneider.
Nach Beschwerden hatte der Presserat im Juni 2024 festgestellt, dass der PNP-Artikel keinen Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze des Presserats darstelle. Das Gremium erklärte die Beschwerden für unbegründet. Die Beschwerdeführer hatten der PNP zuvor vorgeworfen, gegen die in Richtlinie 8.7 des Pressekodexes geforderte Zurückhaltung bei einer Berichterstattung über Suizide nicht beachtet zu haben.
Auf epd-Anfrage antwortete PNP-Chefredakteur Martin Wanninger, dass der Zeitung vorerst nicht bekannt war, dass die Berichterstattung vom Februar 2024 erneut Gegenstand der Beratungen im Presserat gewesen sei. Man sei aber am Mittwochabend von der Pressestelle des Presserates darüber informiert worden. Warum das Gremium zu einer gegenteiligen Einschätzung komme als noch vor einem Jahr, wisse man nicht. "Grundsätzlich respektieren wir aber die Entscheidungen des Presserats und beabsichtigen, entsprechend seiner Vorgaben zu handeln."
Der Presserat begründete die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens indessen damit, dass bei der Entscheidung im Juni 2024 die Auslegung von Richtlinie 8.5 des Pressekodex nicht ausreichend berücksichtigt worden war. Der Presserat ist das Selbstkontrollorgan der deutschen Presse.
ema
Zuerst veröffentlicht 25.09.2025 14:05 Letzte Änderung: 25.09.2025 15:06
Schlagworte: Medien, Presse, NEU
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