15.10.2025 13:15
Leipzig (epd). Die Klage einer Frau aus Bayern gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die Justiz noch weiter beschäftigen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verwies das Verfahren am Mittwoch zur erneuten Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück. (AZ 6 C 5.24)
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 18,36 Euro stehe nur dann nicht mit dem Verfassungsrecht in Einklang, "wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt", teilte das Bundesverwaltungsgericht mit. Die Klägerin könne "angebliche Defizite im Programm der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten", sagte Kraft. Auch Bestimmungen des Medienstaatsvertrages stellten ein solche Verknüpfung nicht her.
Die Klägerin aus Bayern könne "ihrer Beitragspflicht auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkbeitrages entgegenhalten", teilte das Bundesverwaltungsgericht mit. Ein solches Recht ergebe sich weder aus der Informationsfreiheit noch aus der Rundfunkfreiheit.
Die Frau hatte gegen den Bayerischen Rundfunk geklagt. Sie lehnte die Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 ab und begründet dies mit dem Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, das ihrer Meinung nach nicht vielfältig und ausgewogen ist. In den beiden Vorinstanzen war sie damit gescheitert.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die Berufung der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, dass die Unzufriedenheit der Frau mit dem Programm kein Grund sei, den Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen. Nach Meinung der Richter des Bundesverwaltungsgerichts verkannte das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs jedoch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag im Juli 2018. Danach liege der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil "in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des Funktionsauftrags entsprechend ausgestalteten Programms". Der Funktionsauftrag bestehe darin, Vielfalt zu sichern und Orientierungshilfe zu geben.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hätte nach Auffassung der Bundesverwaltungsrichter die Programmqualität der Rundfunkanstalten würdigen müssen und dabei "eine längere Zeitspanne nicht unter zwei Jahren" in den Blick nehmen müssen. Böten die von der Klägerin vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten "hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite" müssten Verwaltungsgerichte dem nachgehen. Sollte ein Gericht zur Überzeungung kommen, dass die Gutachten entsprechende Defizite belegen, müsste es die Rundfunkbeitragspflicht dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen.
Der Verwaltungsgerichtshof sei dieser Frage bei seiner Entscheidung nicht nachgegangen, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit. Richter Kraft verwies darauf, dass es schwierig sei festzustellen, "ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogramm tatsächlich gelingt". Schließlich sei auch der Grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit der Rundfunkanstalten Rechnung zu tragen. Ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsbericht einreichen kann, erscheint den Bundesverwaltungsrichtern "nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen überaus zweifelhaft".
Der ARD-Vorsitzende Florian Hager sagte dem epd, er begrüße, dass das Gericht klargestellt habe, dass Einzelne den Rundfunkbeitrag nicht zurückbehalten können, wenn ihnen einzelne Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gefallen. "Perspektivenvielfalt und Ausgewogenheit sind Werte, um die wir täglich ringen müssen", sagte Hager.
lob/dir
Zuerst veröffentlicht 15.10.2025 15:15 Letzte Änderung: 15.10.2025 17:40
Schlagworte: Medien, Rundfunk, Bundesgerichte, Rundfunkbeitrag, Bundesverwaltungsgericht, lob, NEU
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