Gericht: Access-Provider müssen pornografische Angebote nicht sperren - epd medien

19.11.2025 16:32

Die Landesanstalt für Medien NRW darf zwei Zugangsanbieter vorerst nicht zwingen, bestimmte Internetseiten zu sperren. Dabei geht es um Seiten eines in Zypern ansässigen Porno-Anbieters. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte am Mittwoch.

Düsseldorf (epd). Die Landesanstalt für Medien NRW darf nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zwei sogenannte Access-Provider vorerst nicht zwingen, bestimmte Internetseiten zu sperren. Dabei handelt es sich um Seiten eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Mittwoch mitteilte.

In dem Urteil wird auf eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen. Demnach verstoßen die den Sperrverfügungen zugrundeliegenden Vorschriften des deutschen Jugendmedienstaatsvertrages gegen das vorrangig anzuwendende Recht der EU. Der freie Verkehr von digitalen Diensten aus anderen Mitgliedstaaten darf nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die deutschen Regelungen im Jugendmedienschutz aber nicht mehr erfüllen.

Anbieter mit Eilanträgen gegen Sperrung erfolgreich

Wie das Verwaltungsgericht erläuterte, hatte die Landesmedienanstalt NRW dem Anbieter bereits mit Verfügungen im Jahr 2020 untersagt, seine pornografischen Inhalte zu verbreiten. Anträge des Anbieters auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dagegen waren sowohl vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch dem Oberverwaltungsgericht NRW ohne Erfolg geblieben. Auch in der Hauptsache hatte die Kammer diese Untersagungsverfügungen bereits mit Urteilen im Jahr 2023 als rechtmäßig erachtet. Die Berufungsverfahren sind vor dem Oberverwaltungsgericht NRW anhängig.

Allerdings seien nachträglich weitreichende Änderungen des europäischen und nationalen Rechts erfolgt, erläuterten die Düsseldorfer Richter. Deswegen habe der Anbieter der pornografischen Internetangebote die Aufhebung sowohl der Untersagungen als auch der Sperrverfügungen verlangt und entsprechende Eilanträge gestellt. Diese hatten nun hinsichtlich der Sperrverfügungen gegenüber den Access-Providern Erfolg. Deren weitere Vollziehung hat die Kammer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde. (AZ: 27 L 805/24, 27 L 806/24, 27 L 1347/24, 27 L 1348/24, 27 L 1349/24, 27 L 1350/24)

Meldung aus dem epd-Basisdienst

lwd



Zuerst veröffentlicht 19.11.2025 17:32

Schlagworte: Justiz, Medien, Internet

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