Gericht bestätigt Bericht über Chinas Diaspora-Politik - epd medien

25.11.2025 11:24

Wenn ein Medienbericht zutreffend ist, muss ein darin Genannter auch hinnehmen, dass die Berichterstattung auf ihn ein negatives Bild werfen könnte. Ein Gericht wies einen entsprechenden Antrag auf Unterlassung zurück.

Frankfurt a.M. (epd). Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat Unterlassungsansprüche eines in Deutschland lebenden Chinesen gegen die Nennung seines Namens in einem Bericht über Chinas Diaspora-Politik zurückgewiesen. "An einer möglichen Einflussnahme der chinesischen Regierung auf das Bild Chinas in Deutschland besteht ein hohes politisches Interesse der Öffentlichkeit", führte das Gericht in seiner Mitteilung am Dienstag aus. Dies schließe auch die Benennung des Antragstellers ein. Mit seinem Beschluss vom 18.11.2025 bestätigte das OLG damit die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt. (AZ: 16 W 52/25)

Auch namentliche Nennung ist hinzunehmen

Der Chinese wandte sich nach Angaben des OLG dagegen, in einem Bericht als "Mitglied" der politischen Konsultationskonferenz des chinesischen Volkes genannt zu werden und dort einen Antrag eingebracht zu haben. Auch habe er sich gegen die Wiedergabe seiner Äußerung gewandt, es sei die Verantwortung von Chinesen im Ausland, Chinas Politik zu "propagieren". Die vorgebrachten Punkte des Berichts seien keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern zutreffend berichtet, stellte das OLG klar.

Der Antragsteller könne sich auch nicht gegen seine namentliche Nennung wenden, führte das Gericht aus. Zwar könne die Berichterstattung auf ihn ein negatives Bild werfen: Es werde der Eindruck erweckt, er könne ein Werkzeug der chinesischen Regierung sein. Demgegenüber überwiege jedoch das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die mögliche Einflussnahme Chinas auf die öffentliche Meinung in Deutschland.

Meldung aus dem epd-Basisdienst

lmw



Zuerst veröffentlicht 25.11.2025 12:24

Schlagworte: Justiz, Medien, China, Presse

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