Jugendschutz: Twitch-Livestreams müssen Rundfunk-Regeln einhalten - epd medien

16.12.2025 16:46

Die Alterskennzeichnung allein reichte nicht: Der Anbieter eines Livestreams auf Twitch hätte wegen Gewaltdarstellungen die Jugendschutz-Regeln des Rundfunks einhalten müssen, entscheidet das Verwaltungsgericht Köln.

Köln (epd). Anbieter von als Rundfunk zugelassenen Livestreams im Internet müssen sich beim Jugendmedienschutz an die entsprechenden Regeln halten. Sie müssen etwa zeitliche Begrenzungen nutzen und dürfen bestimmte Inhalte erst später am Abend senden, wie das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag erklärte. Eine Alterskennzeichnung, die durch Jugendschutzprogramme auslesbar ist, reiche nicht aus. Dieses Mittel stehe nur Anbietern von Telemedien offen, also etwa Webseiten oder Internetportalen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (AZ.: 6 K 2650/22)

Im konkreten Fall ging es laut Gericht um einen als Rundfunk zugelassenen Livestream auf der Streaming-Plattform Twitch. Dabei wurden 2021 die ersten acht Minuten des Films "Mortal Kombat" gezeigt. Der Filmausschnitt enthalte Kampfszenen und Gewaltdarstellungen, die nicht für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren geeignet seien. Da der Ausschnitt vor 22 Uhr gezeigt wurde, habe die Landesmedienanstalt für Medien NRW einen Verstoß beanstandet. Der Anbieter habe dagegen geklagt und argumentiert, dass es bei Twitch die Alterskennzeichnung ab 18 Jahren gebe und die Jugendschutz-Vorgaben dadurch umgesetzt worden seien.

Grundsätzliche Trennung

Das Gericht entschied hingegen, dass eine Alterskennzeichnung allein in dem Fall nicht ausreiche, und wies die Klage ab. Bei dem angebotenen Livestream habe es sich trotz des Übertragungswegs im Internet um ein Rundfunkangebot gehandelt. Deshalb sei der Anbieter verpflichtet, die Einhaltung des Jugendmedienschutzes mit den für Rundfunkanbieter zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen. Dazu gehöre etwa die Ausstrahlung in einem Zeitraum nach 22 Uhr.

Das Gericht verwies auf die grundsätzliche Trennung zwischen Rundfunk und Telemedien im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. "Es widerspricht dem gesetzgeberischen Willen, diese Unterscheidung über die Frage der technischen Umsetzung des Jugendschutzes aufzuweichen." Im Bereich der Telemedien obliege es den Eltern, ein entsprechendes Jugendschutzprogramm zu installieren, erklärte das Gericht. Bei Rundfunkangeboten dürften sie hingegen darauf vertrauen, dass der Anbieter rechtlichen Vorgaben umsetzt.

Eine Berufung gegen die Entscheidung ist möglich. Darüber würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.

Meldung aus dem epd-Basisdienst

lwd



Zuerst veröffentlicht 16.12.2025 17:46

Schlagworte: Medien, Internet, Justiz

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