07.02.2026 10:01
Wie der Digital Services Act Plattformen reguliert
epd Die USA werfen Europa vor, die Meinungsfreiheit zu gefährden, und ziehen daraus Konsequenzen: Kurz vor Weihnachten verhängte die US-Regierung Einreiseverbote gegen die Leiterinnen der Organisation Hateaid und zwei weitere Aktivistinnen aus Großbritannien. Auch der frühere EU-Kommissar Thierry Breton ist betroffen: Breton gilt als Architekt der europäischen Plattformregulierung.
Was steckt hinter diesem transatlantischen Konflikt? Eine Analyse des europäischen Digital Services Act und seiner grundrechtlichen Dimension zeigt: Die Europäische Union richtet mit dem Gesetz alles andere als ein System der Zensur ein. Vielmehr schafft der Digital Services Act ein Instrumentarium, das einer rechtsstaatlichen Idee folgt: im Zweifel für die Meinungsfreiheit.
Als US-Vizepräsident JD Vance im Februar 2025 auf der Münchner Sicherheitskonferenz sprach, hatten die meisten Zuhörer Ausführungen zu Verteidigungsausgaben und dem russischen Angriffskrieg erwartet. Stattdessen widmete Vance den Großteil seiner Rede einem anderen Thema: der vermeintlichen Bedrohung der Meinungsfreiheit in Europa. "In Großbritannien und überall in Europa befindet sich die freie Meinungsäußerung, wie ich fürchte, auf dem Rückzug", erklärte er. Die größte Gefahr drohe Europa nicht von außen, nicht von Russland oder China, so Vance, sondern "von innen", namentlich durch Zensur und die Unterdrückung der politischen Opposition.
Dabei blieb es nicht. Im Dezember 2025 aktualisierte die Trump-Regierung ihre nationale Sicherheitsstrategie. Das Dokument vertieft die von Vance geäußerte Kritik: Europa schwäche sich selbst durch "Zensur der freien Meinungsäußerung sowie Unterdrückung der politischen Opposition". Sollten sich die gegenwärtigen Trends fortsetzen, werde der europäische Kontinent "in 20 Jahren oder weniger unkenntlich" sein.
Kurz vor Weihnachten folgte der bis dato vehementeste Schritt: Das US-Außenministerium verhängte die genannten Einreiseverbote gegen fünf Europäer, darunter Thierry Breton. Breton war bis 2024 EU-Kommissar für den Binnenmarkt und in dieser Funktion für den Entwurf des Digital Services Act verantwortlich. Die Begründung: Die Betroffenen hätten organisierte Anstrengungen unternommen, amerikanische Plattformen zu zwingen, amerikanische Standpunkte zu zensieren, sie zu "demonetarisieren" und zu unterdrücken.
Breton konterte prompt: 90 Prozent des Europa-Parlaments und alle 27 Mitgliedstaaten hätten einstimmig für den Digital Services Act gestimmt. "An unsere amerikanischen Freunde: Zensur findet nicht dort statt, wo Sie sie vermuten."
Und Breton hat Recht. Im Zentrum des transatlantischen Konflikts steht eine Paradoxie. Die Trump-Regierung wirft Europa vor, die Meinungsfreiheit zu gefährden, obwohl die EU gerade Instrumente geschaffen hat, um diese Freiheit gegen private Macht zu schützen. Der Digital Services Act hat als wesentliches Ziel, die Meinungsfreiheit von Nutzern gegenüber Plattformen zu sichern.
Im Übrigen verfolgt der Digital Services Act den Ansatz, dass Inhalte, die schon offline illegal waren, auch online unterbunden werden können. Damit soll ein freiheitliches Online-Umfeld garantiert werden. Sicherlich mag darin ein Risiko für großzügige Löschungen gesehen werden, das bereits im Zusammenhang mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz diskutiert wurde: Um nicht in die Haftung zu geraten, kann es im Interesse von Plattformbetreibern liegen, Inhalte in Zweifelsfragen eher zu löschen, als aufrechtzuerhalten.
Das normative Design des Digital Services Act sieht aber anders aus. Hiernach gilt: Im Zweifel für die Meinungsfreiheit. Dies ist auf die Kernvorschrift des Artikel 14 Absatz 4 zurückzuführen, eine Regelung mit revolutionärem Gehalt. Sie verpflichtet Plattformbetreiber, bei der Moderation von nutzergenerierten Inhalten "die Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind" zu berücksichtigen, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Diese Regelung vollzieht einen Paradigmenwechsel. Üblicherweise gelten Grundrechte in Europa als "Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat". Das bedeutet: Sie schützen insbesondere vor hoheitlichen Eingriffen. Der Digital Services Act erweitert dieses Verständnis. Erstmals werden Grundrechte systematisch als "Abwehrrechte des Nutzers gegen Plattformen" eingesetzt. Private Unternehmen werden in neuartiger Weise an die EU-Grundrechtecharta gebunden.
Der Grund dieser Vorschrift liegt auf der Hand: Plattformen üben zum Teil quasi-hoheitliche Funktionen aus. Sie setzen Regeln, die für Millionen Menschen gelten, strukturieren öffentliche Diskurse und entscheiden über digitale Teilhabe. Wer heute von bestimmten Social-Media-Kanälen ausgeschlossen wird, ist damit unter Umständen von wesentlichen Teilen der öffentlichen Kommunikation abgeschnitten.
Wichtiger noch sind die Entscheidungen über das algorithmische Design digitaler Kommunikationsräume. Der europäische Gesetzgeber bezweckt, diese Macht rechtsstaatlich einzuhegen. Plattformen müssen unter anderem Moderationsentscheidungen begründen und Beschwerdemöglichkeiten schaffen. Sie werden verpflichtet, transparent zu machen, nach welchen Kriterien sie Inhalte moderieren. Das Herzstück des Digital Services Act jedoch ist Artikel 14 Absatz 4: Plattformen müssen die Grundrechte ihrer Nutzer berücksichtigen.
Mit Artikel 14 Absatz 4 des Digital Services Act hat die EU einen einzigartigen Rechtsrahmen geschaffen, der die bislang nahezu grenzenlose Souveränität der Plattformbetreiber eingrenzt und die digitalen Kommunikationsräume erstmals nach grundrechtlichen Prinzipien ordnet. Diese Entwicklung ist von enormer gesellschaftlicher Bedeutung: Sie betrifft jeden, der auf Plattformen kommuniziert, politisch diskutiert oder wirtschaftlich aktiv ist. Sie stärkt die Rechte von Millionen Nutzern gegenüber den Betreibern der digitalen Plattformen und trägt damit zur Demokratisierung der digitalen Öffentlichkeit bei.
Durch Artikel 14 Absatz 4 des Digital Services Act können europäische Grundrechte fortan vor deutschen Zivilgerichten eingeklagt werden. Plattformbetreiber sind jedoch nicht "staatsgleich" an Grundrechte gebunden, sondern bleiben selbstverständlich selbst Grundrechtsträger (so bestehen regelmäßig unternehmerische Interessen an der Schaffung einer "werbefreundlichen" Online-Umgebung).
Für Gerichte bietet sich eine Prüfung an, nach der in einem ersten Schritt die objektiven Bedingungen eines Kommunikationsraums ermittelt werden. Zum Beispiel: Ist ein Kommunikationsraum für einen Nutzer funktionell durch einen anderen austauschbar? Ein politisches Diskussionsforum mit globaler Reichweite mag eine andere Handhabung erfordern als ein nischiger Kanal zum Austausch über Freizeitaktivitäten.
In einem zweiten Schritt gilt es dann, konkrete Inhalte innerhalb ihres Kontextes zu bewerten. Hier sind seit Einführung des Digital Services Act durch die nationalen Gerichte in erster Linie europarechtliche Wertungen vorzunehmen: Maßstab der Abwägung ist in erster Linie die europäische Grundrechtecharta.
Der US-amerikanische Vorwurf der "Zensur" verkennt den Kern des europäischen Ansatzes. Der Digital Services Act verpflichtet Plattformen nicht dazu, bestimmte politische Positionen zu unterdrücken. Die Trump-Regierung hat sich dennoch eindeutig positioniert. Die US-Reaktion belegt, wie quer der europäische Ansatz zur aktuellen US-Agenda liegt. Die Einreiseverbote gegen wesentliche Akteure im Kontext des Digital Services Act sind nicht nur symbolische Akte. Sie sollen abschreckend wirken und Europa unter Druck setzen.
Die Botschaft ist unmissverständlich: Wer US-Interessen beeinträchtigt, wird persönlich zur Rechenschaft gezogen.
Der transatlantische Konflikt offenbart eine tiefere Frage: Geht es wirklich um unterschiedliche Konzepte von Meinungsfreiheit oder um eine Machtverschiebung im digitalen Raum?
Für die zukünftige Entwicklung des Internets als Raum demokratischer Deliberation ist dieser Konflikt von riesiger Bedeutung. Er offenbart nicht nur einen grundlegenden Streit über die Frage, wie digitale Macht legitimiert und begrenzt werden kann. Er offenbart einen veritablen Kampf um unterschiedliche Regulierungsmodelle.
Die rechtliche und gesellschaftliche Debatte über die Ordnung digitaler Kommunikationsräume hat eine neue, konfrontative Phase erreicht. Mit dem Digital Services Act hat Europa einen Ansatz gewählt, der weder eine autonome Herrschaft der Plattformen erlaubt, noch als staatliche Zensur verstanden werden kann. Es handelt sich insgesamt um einen nuancierten Ansatz grundrechtsorientierter Ko-Regulierung zwischen Plattformen, Nutzern, staatlichen Akteuren und Zivilgesellschaft. Darin liegt eine der größten Errungenschaften auf diesem Kontinent: Holzhammerlösungen bleiben dem rechtsstaatlichen System der EU fremd.
infobox: Dieser Artikel basiert auf der Doktorarbeit von Christian Ollig mit dem Titel "Europäische Plattformverfassungen. Die Konstitutionalisierung digitaler Kommunikationsräume durch Artikel 14 Absatz 4 Digital Services Act". Olligs Beitrag "EU-Plattformregulierung: weltweiter Goldstandard des digitalen Grundrechtsschutzes?" wurde 2025 mit dem Deutschen Studienpreis der Körber-Stiftung in der Sektion Geistes- und Kulturwissenschaften ausgezeichnet.
Copyright: Körber-Stiftung/David Ausserhofer
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Text: Der Jurist Christian Ollig ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut in Hamburg.
Zuerst veröffentlicht 07.02.2026 11:01
Schlagworte: Medien, Medienrecht, Europa, Digital Services Act, DSA. Ollig
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