24.02.2026 12:49
Karlsruhe (epd). Ausländische Staaten können mit einer kritischen Berichterstattung durch die deutsche Presse nicht in ihrer "persönlichen" Ehre und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag urteilte, muss damit das Königreich Marokko die Verdachtsberichterstattung von "Zeit Online" und "Süddeutscher Zeitung" über den umstrittenen Einsatz der Spionagesoftware "Pegasus" hinnehmen. Einen Unterlassungsanspruch könne Marokko als Staat nicht geltend machen, da das Völkerrecht dies nicht vorsehe, so die Karlsruher Richter. (AZ: VI ZR 415/23 und VI ZUR 416/23)
Im konkreten Fall hatten im Rahmen einer internationalen Recherche "Zeit Online", die "Süddeutsche Zeitung" und weitere 15 Redaktionen im Juli 2021 in mehreren Beiträgen über die Überwachungssoftware "Pegasus" der israelischen Firma NSO Group berichtet. In den Artikeln wurde geschildert, dass mithilfe der Spionagesoftware die Handys hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten überwacht wurden.
Im Zuge der Recherchen berichteten "Zeit Online", die "Süddeutsche Zeitung" und französische Medien, dass marokkanische Behörden offenbar mit "Pegasus" Mitglieder der französischen Regierung überwacht hatten.
Das Königreich Marokko sah sich in dieser Verdachtsberichterstattung in seiner Staatenehre und in seinem sozialen Achtungsanspruch verletzt und klagte auf Unterlassung. Marokko gehöre weder zu den Kunden der NSO-Group noch habe es die Spionagesoftware "Pegasus" verwendet.
Doch sowohl das Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg als nun auch der BGH urteilten, dass Marokko als Staat nicht beleidigt oder in seiner Ehre verletzt werden könne. "Ein Staat hat weder eine 'persönliche' Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts", so der BGH. Ein Unterlassungsanspruch bestehe daher nicht. Es gebe keine allgemeine völkerrechtliche Regel, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, "die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen".
Zwar seien strafrechtlich auch Amtsträger, Behörden und sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, vor Beleidigungen geschützt und könnten diese gerichtlich verfolgen lassen. Dies gelte aber nur für den nationalen Hoheitsbereich und nicht für ausländische Staaten. Es gebe keine besondere Strafbestimmung, die die Verunglimpfung eines ausländischen Staates und der Verletzung seines Ansehens unter Strafe stellt, urteilte der BGH.
fle
Zuerst veröffentlicht 24.02.2026 13:49 Letzte Änderung: 24.02.2026 14:15
Schlagworte: Bundesgerichte, Medien, Marokko, NEU
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