EuGH-Urteil: Ungarn verstößt mit Mediengesetz gegen Meinungsfreiheit - epd medien

26.02.2026 09:55

Großer Beratungssaal im Europäischen Gerichtshof in Luxemburg

Luxemburg (epd). Ungarn hat dem unabhängigen Radiosender Klubradio rechtswidrig Sendefrequenzen entzogen und mit dem ungarischen Mediengesetz gegen die in der EU-Grundrechte-Charta garantierte Meinungsfreiheit verstoßen. Das entschied die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Damit setzte sich die EU-Kommission in dem von ihr eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren durch. (AZ: C-408/24)

Die EU-Kommission hatte das Verfahren eingeleitet, weil der ungarische Medienrat den über sieben Jahre laufenden Vertrag mit Klubradio über die Funkfrequenznutzung nicht mehr verlängert hatte. Seitdem ist Klubradio nur noch über das Internet zu hören.

Der kommerzielle und unabhängige Radiosender hatte im Jahr 2014 mit dem ungarischen Medienrat einen über sieben Jahre laufenden Vertrag über die Frequenznutzung im Sendegebiet Budapest geschlossen. Der Radiosender positionierte sich in seinem Programm kritisch gegen die von Ministerpräsident Viktor Orbán geführte Regierung. Als der Nutzungsvertrag nach sieben Jahren auslief, wurde dieser nicht mehr verlängert.

EU-Kommission sieht Verstoß

Der Medienrat begründete dies damit, dass Klubradio unter anderem wiederholt Sendequoten nicht übermittelt habe. In einer erneuten Ausschreibung über die Frequenzvergabe wurde der Radiosender nicht mehr berücksichtigt.

Die EU-Kommission sah in dem Vorgehen Ungarns einen Verstoß gegen den Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikation und die in der Grundrechte-Charta verankerte Meinungs- und Informationsfreiheit.

Mediengesetz sei unverhältnismäßig

Dem stimmte der EuGH zu. Funkfrequenznutzungsrechte müssten nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien vergeben werden. Dem werde das ungarische Mediengesetz nicht gerecht. Es sei unverhältnismäßig, wenn wiederholte, auch nur geringfügige Verstöße die Verlängerung der Frequenznutzung automatisch ausschließen und der Radiosender bei der Neuausschreibung der Frequenzen nicht berücksichtigt wurde.

Ungarn muss nun das EuGH-Urteil umsetzen, was wiederum die EU-Kommission überwachen muss. Nach der geltenden EuGH-Rechtsprechung sind bei einem Verstoß gegen EU-Recht auch Schadensersatzansprüche möglich.

Meldung aus dem epd-Basisdienst

fle



Zuerst veröffentlicht 26.02.2026 10:55 Letzte Änderung: 26.02.2026 11:31

Schlagworte: Medien, Justiz, EU, NEU

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