Helene Fischer erringt vor BGH Teilerfolg wegen "Bild"-Falschmeldung - epd medien

13.04.2026 14:42

"Bild" hatte 2022 die Falschmeldung verbreitet, dass Helene Fischer ihr Kind im Rahmen einer Hausgeburt entbunden habe. Laut einem Urteil des BGH muss sich der Springer-Konzern bemühen, noch abrufbare Kopien der Meldung - etwa in Internetarchiven - zu beseitigen. Für eigenständige Veröffentlichungen anderer Medien haftet er aber nicht.

Helene Fischer (Archivbild)

Karlsruhe (epd). Die Schlagersängerin Helene Fischer hat zur Falschberichterstattung von "Bild" über die angebliche Hausgeburt ihres Kindes einen Teilerfolg errungen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 8. April veröffentlichten Urteil entschied, muss der Axel-Springer-Konzern versuchen, die von Fischer recherchierten und weiter abrufbaren digitalen Kopien der Falschmeldung im Internet zu beseitigen. Das Medienunternehmen habe eine "Hinwirkungspflicht" gegen Dritte, wozu auch Internetarchive wie die "Wayback Machine" gehörten. (AZ: VI ZR 157/24)

Anlass des Rechtsstreits war ein "Bild"-Artikel vom 5. Januar 2022 unter der Überschrift "Dieses Baby ist ihr Super-Hit - Helene Fischer ... endlich Mama". Darin wurde ausgeführt, dass die Sängerin nicht in der Klinik entbunden habe. "Es war wohl eine Hausgeburt", so Bild. Das Kind kam jedoch in einer Klinik zur Welt. "Bild" veröffentlichte im Mai 2022 eine Richtigstellung.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Die Falschmeldung über die Hausgeburt wurde von allerdings Dritten kopiert und auf eigenen Internetseiten veröffentlicht. Das Internetarchiv "Wayback Machine" speicherte den Text ebenfalls ab. Andere Presseunternehmen griffen den Bild-Artikel auf und berichteten in eigenständigen Beiträgen über die vermeintliche Hausgeburt. Fischer verlangte von Springer die Beseitigung der falschen Artikel sowie Schadenersatz für die erlittene Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Der BGH urteilte nun, dass die Schlagersängerin mit der Falschnachricht über eine vermeintliche Hausgeburt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Fischer habe dadurch auch mit nachteiligen Reaktionen rechnen müssen, denn das Thema werde kontrovers in der Öffentlichkeit diskutiert. Eine Hausgeburt werde mitunter als "verantwortungslos" eingestuft.

Keine Haftung für Berichte anderer Medien

Allerdings müsse der Springer-Konzern nur für die Beseitigung der falschen Erstberichterstattung geradestehen, die etwa durch Verlinken, Teilen oder Kopieren weiterverbreitet wurde. Wo entsprechende Beiträge zu finden sind, müsse Fischer selbst recherchieren. Im Streitfall habe die Sängerin zu Recht die Beseitigung der in der "Wayback Machine" gespeicherten Originalnachricht verlangt. Dass dort gespeicherte Artikel nur gezielt und nicht über Suchmaschinen gefunden werden können, sei für den Beseitigungsanspruch unerheblich.

Für eigenständige Artikel anderer Presseorgane, die sich auf "Bild" bezogen haben, könne der Medienkonzern nicht verantwortlich gemacht werden. Er hafte hier nicht als unmittelbarer Störer, da er diese Folgeberichte weder verfasst noch veröffentlicht habe. Diese fielen "grundsätzlich in den alleinigen Verantwortungsbereich" des jeweiligen Mediums, betonte der BGH.

Schadenersatz vom Axel-Springer-Konzern stehe Fischer damit nicht zu. Denn zahlreiche Anträge von ihr hätten sich auf die Folgeberichterstattung bezogen, für die Springer nicht haften müsse, urteilten die Karlsruher Richter.

fle



Zuerst veröffentlicht 13.04.2026 16:42

Schlagworte: Medien, Recht

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