23.04.2026 09:37
Karlsruhe (epd). Die Witwe von Helmut Kohl, Maike Kohl-Richter, kann von dem Journalisten Heribert Schwan keine Auskunft über den erzielten Gewinn seines Buches "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" bekommen. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Das Buch greift demnach nicht in die Persönlichkeitsrechte des 2017 verstorbenen Ex-Bundeskanzlers ein. Der BGH verwies den Streit in Teilen an die Vorinstanz zurück, die noch über die Unterlassung weiterer Passagen aus dem Buch entscheiden muss. Die Verurteilung des Autors und des Heyne-Verlags zur Unterlassung bestimmter Passagen bestätigte der BGH. (AZ: I ZR 41/24)
Anlass des Rechtsstreits ist das bei Heyne erschienene Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle". Kohl hatte den Historiker und Journalisten Schwan zur Verfassung der Memoiren beauftragt. Doch dann überwarf sich der CDU-Politiker mit Schwan und forderte sämtliche Tonbänder und Aufzeichnungen erfolglos zurück. Schwan veröffentlichte die Memoiren zusammen mit dem inzwischen verstorbenen Journalisten Tilman Jens.
Kohl sah sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte wegen falscher Passagen auf Unterlassung. Als der Alt-Kanzler am 16. Juni 2017 starb, machte die Witwe Maike Kohl-Richter die Ansprüche weiter geltend.
Das mit dem Fall befasste Oberlandesgericht (OLG) Köln urteilte 2024, dass Kohl-Richter einen Unterlassungsanspruch zu bestimmten Passagen aus dem Buch zustehe. Schwan und der Verlag wurden zudem zur Auskunft über den Gewinn verpflichtet, den sie wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung von Kohl erhalten haben. Anders als Schwan nahm der Verlag die Verurteilung zur Unterlassung hin.
Der BGH urteilte jetzt, dass Kohl-Richter keine Gewinnherausgabe wegen der im Buch enthaltenen strittigen Äußerungen verlangen kann. Zwar habe Schwan mit der Veröffentlichung gegen seine Geheimhaltungspflicht verstoßen. Auskunft über den mit der Persönlichkeitsrechtsverletzung einhergehenden Gewinn und Anspruch auf eine Gewinnherausgabe bestehe aber nicht.
"Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt", urteilte der BGH. Gleiches gilt für die Lebensgeschichte eines Menschen oder Details daraus.
Meldung aus dem epd-Basisdienst
fle/ema
Zuerst veröffentlicht 23.04.2026 11:37 Letzte Änderung: 23.04.2026 12:48
Schlagworte: Bundesgerichte, Medien, Urheberrecht, NEU
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