BGH: Voller Schutz der Meinungsfreiheit nur bei Meinung mit Absicht - epd medien

05.05.2026 14:08

Wer sich auf Meinungsfreiheit beruft, muss eine Meinung absichtsvoll geäußert haben. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt in einem Urteil zu einer Berichterstattung der "taz".

Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe

Karlsruhe (epd). Eine Zeitung kann sich nur bei einer absichtlich geäußerten Meinung voll auf die im Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit berufen. Hat sie in ihrer Berichterstattung offenbar versehentlich einen Demonstrationsteilnehmer als "Rechtsextremen" bezeichnet, greift der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit nur noch in geringerem Maße, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (AZ: VI ZR 113/25)

Im konkreten Fall hatte die Berliner "tageszeitung" im April 2023 auf ihrer Webseite über verschiedene Demonstrationen wegen Preissteigerungen in Deutschland berichtet, bei der "Rechtsextreme" hofften, sich mit Linken verbünden zu können. Zu einer Demonstration in Hamburg schrieb die "taz": "Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader … und (Name des Klägers), prominenter Anwalt von Querdenkern".

"taz" gab Unterlassungserklärung ab

Der Anwalt sah in der Bezeichnung "Rechtsextremer" sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die "taz" gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab und korrigierte die Stelle des Artikels. Im Streit standen nun vorgerichtliche Kosten für den Anwalt, den der Kläger beauftragt hatte, insgesamt 973,66 Euro.

Der BGH verwies den Streit an das Landgericht Berlin II zurück. Die Bezeichnung "Rechtsextremer" beeinträchtige den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses müsse mit dem Recht auf Meinungsfreiheit abgewogen werden. Allerdings sei die Bezeichnung "Rechtsextremer" dem Grunde nach ein zulässiges Werturteil, wenn es hierfür auch Anhaltspunkte gibt. So habe der Kläger, ein Mitglied der in Teilen als rechtsextrem geltenden Partei "Die Basis", die Organisation der Demonstration übernommen.

Neue Verhandlung und Entscheidung

Allerdings sei nicht klar, ob die "taz" den Kläger überhaupt als "Rechtsextremen" bezeichnen wollte. Denn die Textstelle lasse sich auch so lesen, dass der Kläger "neben" den Rechtsextremen marschiert sei. Wäre die Bezeichnung aber ein Versehen gewesen, würde der Schutz der Meinungsfreiheit weniger schwer wiegen, so dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang haben könnte, befand der BGH.

Ob es ein Versehen war, lasse sich "mangels diesbezüglicher näherer Feststellungen des Berufungsgerichts" nicht beurteilen. Die Sache werde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin II zurückverwiesen.

fle



Zuerst veröffentlicht 05.05.2026 16:08 Letzte Änderung: 05.05.2026 16:22

Schlagworte: Bundesgerichte, Medien, NEU

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