02.07.2026 09:17
Luxemburg (epd). Das EU-weite Verbot, Inhalte des russischen Staatssenders RT (Russia Today) zu verbreiten, gilt auch für kostenlos zugängliche Internetseiten. Ob die Verbreitung kommerziell erfolgt, sei unerheblich, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Nach Auffassung des EuGH umfasst der Begriff des "Betreibers" alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar für die Bereitstellung verbotener Inhalte verantwortlich sind. Dabei spielen weder Umfang noch Dauer der Verbreitung eine Rolle. Nur diese Auslegung erlaube es, "die Verbreitung der Propaganda der Russischen Föderation zu verhindern und so die öffentliche Ordnung und Sicherheit der EU zu schützen". (AZ: C-67/25).
Anlass der aktuellen Entscheidung ist ein Strafverfahren am Landgericht Saarbrücken gegen drei Personen. Ihnen wird vorgeworfen, mehrfach Videos von RT Germany auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht zu haben. Dabei ist es "Betreibern" in der gesamten EU verboten, Inhalte des Senders zu verbreiten. Das Landgericht hatte jedoch Zweifel hinsichtlich der Reichweite dieses Verbots. Auf Basis der Entscheidung des EuGH muss sich das Landgericht Saarbrücken nun erneut mit dem Fall befassen.
Der Rat der Europäischen Union hatte am 1. März 2022 einen Beschluss zum Sendeverbot für RT English, RT UK, RT Germany (RT DE), RT France, RT Spanish sowie Sputnik erlassen. Zur Begründung hieß es unter anderem, Russland verbreite mit diesen Medien Propaganda zur Rechtfertigung seiner Aggressionen gegen die Ukraine, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union bedrohe.
mab
Zuerst veröffentlicht 02.07.2026 11:17 Letzte Änderung: 02.07.2026 11:32
Schlagworte: Medien, EU, Justiz, NEU
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