24.07.2026 07:41
Mainz (epd). Die Bundesländer haben sich nach mehr als einem Jahr Beratungen auf einen Entwurf für den geplanten Digitale-Medien-Staatsvertrag geeinigt. Wie aus einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hervorgeht, verabschiedeten die Ministerpräsidenten in ihrer Sitzung am 25. Juni in Berlin den Entwurf für den ersten Teil dieses Staatsvertrags. Der Beschluss wurde zusammen mit dem Entwurf im Internet veröffentlicht. Beraten wird weiter über den zweiten Teil des Staatsvertrags. Darin geht es unter anderem um die Finanzierung von Medien und die Stärkung der Medienvielfalt.
Mit der nun politisch abgestimmten Staatsvertragsnovelle sollen vor allem neue Vorgaben der Europäischen Union (EU) umgesetzt werden, die der European Media Freedom Act (EMFA), der Digital Services Act (DSA), die Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung sowie die KI-Verordnung enthalten. Die KI-Verordnung legt unter anderem Kennzeichnungspflichten für bestimmte Inhalte fest, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt wurden. Die Vorgaben dieser Regelungswerke gelten im Grundsatz für alle Mediengattungen. Mit dem Staatsvertrag wollen die Bundesländer auch den Einsatz von KI durch die Landesmedienanstalten bei ihrer Internet-Aufsicht ausdrücklich regeln.
Über die geplanten Inhalte der Novelle werden derzeit die Landtage informiert. Anschließend ist vorgesehen, dass die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten das Vertragswerk, das als Neunter Medienänderungsstaatsvertrag firmiert, unterzeichnen. Dies soll im Umlaufverfahren bis spätestens Januar 2027 passieren. Die Novelle kann nur in Kraft treten, wenn sie von allen 16 Länderchefs unterschrieben und anschließend von allen Landtagen ratifiziert wird. Als Termin für das Inkrafttreten sieht der vorliegende Entwurf den 1. August 2027 vor.
Zu den Regelungen aus dem EMFA, die umzusetzen sind, gehört die Einführung "nationaler Datenbanken zum Medieneigentum". Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), ein Organ der Landesmedienanstalten, unterhält bereits eine "Mediendatenbank". Das soll nun staatsvertraglich verankert werden.
Da der DSA sowie die beiden weiteren EU-Verordnungen und die entsprechenden Durchführungsgesetze auf Bundesebene auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die (gedruckte) Presse erfassen, müssten die Bundesländer dafür neue Aufsichtsstrukturen schaffen, teilte die Staatskanzlei von Rheinland-Pfalz dem epd mit. Dabei gehe es darum, die europarechtlichen Vorgaben und die deutschen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Rheinland-Pfalz führt den Vorsitz in der Rundfunkkommission der Länder.
Die EU-Bestimmungen erfordern laut der Staatskanzlei "zwingend eine Behördenstruktur in der Aufsicht". Dieses Kriterium erfüllten weder die Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks noch der Presserat. Daher werde mit dem geplanten Staatsvertrag ein sogenannter Kooperationsmechanismus eingeführt, die Landesmedienanstalten erhielten als Behörden neue Zuständigkeiten. Bei ihnen liegt die Aufsicht über Internet-Plattformen und die Kontrolle des Privatfunks.
Der vorgesehene Kooperationsmechanismus gelte für Aufsichtsverfahren, die auf die neuen europäischen Vorgaben zurückgingen, erklärte die Staatskanzlei. Konkret bedeutet das: Leitet eine Landesmedienanstalt zu Kennzeichnungspflichten von KI-Inhalten ein Verfahren gegen einen öffentlich-rechtlichen Sender oder einen Presseverlag ein, kann sie nicht allein entscheiden. Sie müsste das jeweilige öffentlich-rechtliche Aufsichtsgremium oder den Deutschen Presserat einschalten. Deren Stellungnahmen sind dann für die Medienanstalt bindend. Das gilt aber nicht, wenn dabei "die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums" überschritten werden.
Vorgesehen ist, dass die Landesmedienanstalten zum Kooperationsmechanismus gemeinsame Richtlinien verabschieden. Das muss laut dem Staatsvertragsentwurf "im Einvernehmen" mit den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Sender und dem Presserat geschehen.
Die Regelungen zum KI-Einsatz bei der Internet-Aufsicht durch die Landesmedienanstalten mussten die Länder noch nachbessern. Die EU-Kommission in Brüssel hatte im März Kritik geäußert, nachdem ihr die geplanten Bestimmungen zur Prüfung vorgelegt worden waren. Die Kommission monierte, dass für Online-Plattformen im deutschen Medienrecht nicht zusätzliche Verpflichtungen gelten dürften. Der DSA schaffe in der EU einen einheitlichen Rechtsrahmen. Auch könne durch die Regelungen das in der E-Commerce-Richtlinie der EU verankerte Herkunftslandprinzip verletzt werden.
Die Bundesländer hatten unter anderem vorgesehen, dass die Landesmedienanstalten von den Plattformen technischen Zugang einfordern können, um das KI-Aufsichtstool entsprechend einsetzen zu können. Als Reaktion auf die Kritik aus Brüssel haben die Länder klargestellt, dass diese Regelung das geltende EU-Recht nicht einschränkt. Auf Basis des neuen Staatsvertrags ist es für die Landesmedienanstalten möglich, Anbietern mit Sitz in anderen EU-Ländern aufzuerlegen, Schnittstellen für das KI-Tool bereitzustellen - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Dafür müssen zunächst die Brüsseler Kommission und die Aufsichtsbehörde im Sitzland der betreffenden Plattform eingeschaltet werden. Reagiert die Behörde vor Ort nicht, könnte die deutsche Medienaufsicht tätig werden.
Die Landesmedienanstalten setzen bereits seit 2022 das Tool KIVI ein, um im Internet nach möglichen rechtswidrigen Inhalten wie Hassrede, Gewaltdarstellungen und frei zugänglicher Pornografie zu suchen. Mit dem Tool, entwickelt von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen mit der Berliner Firma Condat, werden Plattformen wie Youtube, X, Telegram und Tiktok automatisiert durchsucht. Der Meta-Konzern lässt nach Angaben der Medienanstalt NRW den Einsatz von KIVI auf Facebook und Instagram nicht zu.
vnn
Zuerst veröffentlicht 24.07.2026 09:41 Letzte Änderung: 24.07.2026 10:15
Schlagworte: Medien, Medienpolitik, Gesetze, Digitale Medien Staatsvertrag, KI, vnn, NEU
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