20.08.2026 13:04
Frankfurt a.M./Magdeburg (epd). Die AfD strebt bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September eine absolute Mehrheit und Regierungsverantwortung an. In ihrem Wahlprogramm hat sie angekündigt, dass sie "die Rundfunkstaatsverträge" kündigen, auf eine Abschaffung des Rundfunkbeitrags hinwirken und den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) umbauen will. Ein Überblick zum Thema:
Den Rundfunkstaatsvertrag gibt es seit Ende 2020 nicht mehr, damals trat der Medienstaatsvertrag als Nachfolge-Gesetzeswerk in Kraft. Er enthält Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk sowie für digitale Plattformen. Daneben gibt es beispielsweise den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der die Höhe des Rundfunkbeitrags festlegt, und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der die Voraussetzungen für die Beitragserhebung regelt. Für das Gebiet Sachsen-Anhalt ist vor allem der MDR-Staatsvertrag maßgeblich, der Detailregelungen für die auch in Sachsen und Thüringen tätige ARD-Anstalt enthält.
Die AfD steht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kritisch bis ablehnend gegenüber. Sie wirft ihm regierungsnahe Berichterstattung und politische Indoktrination vor. Aus Sicht der Partei wird der Auftrag zur ausgewogenen Darstellung verschiedener politischer Perspektiven verletzt. Zudem hält die AfD das derzeitige Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland für zu umfangreich und zu teuer. Mit der Kündigung will die AfD Sachsen-Anhalt laut Wahlprogramm "echten Reformdruck" erzeugen.
Nein. Der Landtag in Magdeburg hat Ende April neue parlamentarische Regeln beschlossen, wonach der Ministerpräsident nicht mehr wie bisher Staatsverträge allein kündigen kann. Erforderlich ist nun ein Parlamentsbeschluss. Eine Kündigung wäre für die AfD daher nur im Fall einer absoluten Mehrheit sicher umsetzbar.
Die Kündigungsmöglichkeit wird in Paragraf 42 des Staatsvertrags eröffnet. Demnach kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten erklären, dass es sich der Kündigung anschließt. Im Falle der Kündigung durch zwei Länder ist vorgesehen, dass der Staatsvertrag außer Kraft tritt und der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst ist. Allerdings müssten die Länder adäquaten Ersatz schaffen, weil es verfassungsrechtlich nicht zulässig wäre, keinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk mehr anzubieten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf keine rechtsmissbräuchliche Nutzung der Kündigungsmöglichkeit erfolgen. Dies könnte der Fall sein, wenn über den Umweg der Kündigung gezielt die Rundfunkfreiheit beeinträchtigt oder der öffentlich-rechtliche Rundfunk insgesamt geschwächt werden soll. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Staat den Rundfunk nicht politisch instrumentalisieren darf. Somit wäre es unzulässig, über eine Kündigung politischen Druck auf einen Sender auszuüben.
Es gilt als wahrscheinlich, dass die Zulässigkeit der Kündigung in diesem konkreten Fall rechtlich überprüft würde. Der MDR hat bereits entsprechende Schritte avisiert. Wirksam werden könnte eine rechtskräftige Kündigung frühestens zum 1. Januar 2029. In der Zwischenzeit müsste die AfD-Landesregierung in Sachsen-Anhalt entweder einen neuen MDR-Vertrag mit Sachsen und Thüringen aushandeln oder eine neue öffentlich-rechtliche Anstalt für die landesweite Versorgung aufbauen. Der MDR würde in diesem Fall als Zwei-Länder-Anstalt weiterbestehen.
rid
Zuerst veröffentlicht 20.08.2026 15:04 Letzte Änderung: 20.08.2026 16:23
Schlagworte: Medien, Rechtsextremismus, Bundesländer, HIG, KORR, NEU
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