04.09.2026 14:16
Hamm (epd). Die Klausel des Sport-Streamingdienstes DAZN, mit der die Abo-Preise für Bestandskunden zweimal stark erhöht wurden, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm intransparent und unangemessen. Das habe der zuständige Zivilsenat in einer mündlichen Verhandlung am Freitag deutlich gemacht, teilte das Gericht mit. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Eine abschließende Entscheidung fiel noch nicht, das Urteil soll am 18. November verkündet werden. (AZ: I-12 VKl 1/24)
Die Verbraucherzentrale argumentiert, die entsprechenden Klauseln von DAZN seien "unangemessen benachteiligend" und die damaligen Preiserhöhungen damit rechtswidrig. Nach einer Preisanpassung für Neukunden hatte DAZN im Sommer 2022 die Preise auch für Bestandskunden deutlich erhöht. Wer die Möglichkeit zur monatlichen Kündigung haben wollte, musste ab August 2022 pro Monat 29,99 Euro statt 14,99 Euro bezahlen. Das Jahresabo wurde auf 299,88 Euro erhöht, was einem Preis von 24,99 Euro pro Monat entsprach.
Anfang 2024 trat erneut eine Preiserhöhung in Kraft. Das Abo "DAZN unlimited", das Live-Spiele der Bundesliga und der Champions League enthält, kostet seitdem 34,99 Euro pro Monat, wenn eine Laufzeit von zwölf Monaten gewählt wird. Für ein monatlich kündbares Modell liegt der Preis bei 44,99 Euro.
Mit der Klage will die Verbraucherzentrale auch erreichen, dass im Klageregister angemeldete Verbraucherinnen und Verbraucher die zu viel gezahlten Beträge zurückerhalten. Der Bundesverband teile am Freitag mit, dass sich Streaming-Kunden noch bis zum 25. September der Sammelklage gegen DAZN anschließen könnten. Dafür müssen sie sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen. Die Anmeldung sei kostenlos.
Das OLG Hamm fungiert als erste und einzige Tatsacheninstanz für diese Sammelklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Zu Beginn der Verhandlung ging es um die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Verbandsklage gegen das in London ansässige Unternehmen DAZN Limited sowie um die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Abhilfeklage. Hierzu habe das Gericht die Ansicht geäußert, zuständig zu sein und die Klage insgesamt für zulässig zu halten, hieß es in der Mitteilung.
rid
Zuerst veröffentlicht 04.09.2026 16:16 Letzte Änderung: 04.09.2026 16:54
Schlagworte: Medien, Sport, Internet, Justiz, NEU
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