14.10.2026 14:45
Köln (epd). Der Verlag "Wort & Bild" als privater Anbieter von digitalen Gesundheitsmedien hat keinen Anspruch auf Einstellung der vom Bundesgesundheitsministerium betriebenen Internetseite "gesund.bund.de". Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag entschieden und einen Unterlassungsanspruch des Verlags abgewiesen, wie eine Sprecherin mitteilte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (AZ: 6 K 1256/24)
Das Bundesgesundheitsministerium bietet seit September 2020 wissenschaftlich geprüfte kostenlose Gesundheitsinformationen über das Onlineportal "gesund.bund.de" an. Dazu gehören unter anderem eine Ärztesuche und Informationen zu Vorsorgeuntersuchungen sowie Patientenrechten. Der Wort & Bild Verlag gibt Gesundheitsmedien im Print- und Onlinebereich heraus und betreibt unter anderem das Online-Gesundheitsportals "apotheken-umschau.de".
Im Jahr 2022 machte der Verlag vor dem Landgericht Bonn einen Unterlassungsanspruch geltend und erhielt Recht. Das Gericht sah in dem Betrieb des Gesundheitsportals durch das Ministerium einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und nahm einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zugunsten der Klägerin an. 2024 hob das Oberlandesgericht Köln das Urteil aus formalen Gründen aber wieder auf und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln.
Seine Klage begründete der Verlag vor allem damit, dass das Portal "gesund.bund.de" in seiner konkreten Ausgestaltung in direkter Konkurrenz zum Angebot auf "apotheken-umschau.de" stehe und dadurch gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Das Verwaltungsgericht Köln folgte den Argumenten des Verlags nicht und wies die Klage aus formalen Gründen ab. Dem Verlag fehle es an der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Klagebefugnis. Die "Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts" liege nicht vor.
Das Gericht habe damit aber nicht entscheiden, ob die Internetseite des Ministeriums gegen das grundgesetzlich festgelegte Gebot der Staatsferne der Presse verstößt, führte das Gericht aus. Gegen das Urteil können die Beteiligten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Berufung gehen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster entscheiden würde.
Der Wort & Bild Verlag kündigte am Mittwoch an, dass er Rechtsmittel gegen die Entscheidung prüfe. Aus Sicht des Verlags stehe die Auffassung des Gerichts im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Diese obersten Gerichte hätten anerkannt, dass sich private Presseunternehmen dagegen wehren können, wenn der Staat ihnen mit eigenen Presseangeboten Konkurrenz mache oder den Pressemarkt auf andere Art beeinträchtige.
Mit seinen Ratgeberartikeln zu Gesundheitsthemen stelle "gesund.bund.de" aus Sicht des Verlags einen unmittelbaren und rechtswidrigen Eingriff in die Pressfreiheit des Wort & Bild Verlags dar, teilte das Unternehmen mit: "Ohne einklagbaren Abwehranspruch wäre das Gebot der Staatsferne der Presse praktisch wirkungslos und liefe ins Leere."
lwd/dir
Zuerst veröffentlicht 14.10.2026 16:45
Schlagworte: Medien, Justiz, Verlage, Gesundheit
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