22.10.2026 10:36
Luxemburg (epd). Verwertungsgesellschaften wie die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) dürfen Einnahmen aus Urheberrechten nicht dazu verwenden, soziale, kulturelle oder Bildungsangebote für Personen zu finanzieren, die keine Rechteinhaber sind. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Solche Angebote dürfen nur dann aus den Einnahmen finanziert werden, wenn sie den Rechteinhabern unmittelbar oder mittelbar zugutekommen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn Gelder nicht an die Rechteinhaber ausgeschüttet werden können, etwa weil diese nicht ausfindig gemacht werden konnten. (AZ: C-840/24)
Hintergrund für das Urteil ist ein Streit über die Finanzierung des Förderungsfonds Wissenschaft, dessen einzige Gesellschafterin die VG Wort ist. Zuschüsse des Fonds können von Urhebern und Verlagen beantragt werden, die mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben.
Ein Autor wissenschaftlicher Werke hatte in Deutschland geklagt. Er wandte sich unter anderem dagegen, dass Urhebervergütungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort gehen, mit dem insbesondere Druckkostenzuschüsse an Verlage gewährt werden.
Der Bundesgerichtshof, bei dem das Verfahren anhängig war, hatte im November 2024 das Verfahren ausgesetzt und den EuGH zur Klärung angefragt (AZ: I ZR 135/24). Die Karlsruher Richter wollen insbesondere wissen, ob die VG Wort die Urhebervergütungen auch zur Finanzierung ihres Förderungsfonds Wissenschaft verwenden darf. Nach der aktuellen Entscheidung muss der BGH auf Grundlage des EuGH-Urteils über den konkreten Rechtsstreit entscheiden.
Die 1958 gegründete VG Wort nimmt die Urheberrechte für die Zweitverwertung von Sprachwerken wahr. Von den Urheberausschüttungen profitierten im Jahr 2023 knapp 340.000 Autoren wie Journalisten oder Schriftsteller und über 10.000 Verlage.
mab/ema
Zuerst veröffentlicht 22.10.2026 12:36
Schlagworte: EU, Justiz, Medien, #sagsmir
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