EU-Generalanwalt: KI-Chatbots können Urheberrechte verletzen - epd medien

05.11.2026 10:48

Im ersten Verfahren zum Thema generative Künstliche Intelligenz vor dem Europäischen Gerichtshof sieht der Generalanwalt eine mögliche Urheberrechtsverletzung durch KI-Chatbots wie Google Gemini. Geklagt hat ein ungarischer Verlag.

Auch der KI-Modus der Google-Suche nutzt Gemini als zugrundeliegende Technologie

Luxemburg (epd). Wenn KI-Chatbots wie Google Gemini journalistische Artikel aus dem Internet abrufen und für ihre Antworten verwenden, kann das die Urheberrechte von Presseverlagen verletzen. Das erklärte der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Maciej Szpunar, am Dienstag in seinen Schlussanträgen zu einem Rechtsstreit zwischen dem ungarischen Onlineverlag Like Company und Google. Es handelt sich um das erste Verfahren vor dem EuGH, das sich mit generativer Künstlicher Intelligenz (KI) befasst. (AZ: C-250/25)

Google Gemini kann in Echtzeit Informationen aus dem Internet abrufen und in seine Antworten einbauen. Dabei greift der Chatbot auch auf journalistische Beiträge zurück. Like Company, das mehrere ungarische Nachrichtenportale betreibt, wirft Google vor, eigene Artikel ohne Zustimmung genutzt und über Gemini vervielfältigt sowie öffentlich zugänglich gemacht zu haben und klagte dagegen.

Die Like Company beansprucht Schutz für die Artikel unter Berufung auf das Unionsrecht in Bezug auf die "Online-Nutzung" ihrer Veröffentlichungen. Google habe diese Artikel verwendet, um Gemini zu trainieren und sie mehrfach über den Chatbot vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das zuständige ungarische Gericht beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Verletzung des Urheberrechts durch KI-Antworten

Der EuGH soll zum einen klären, ob die Nutzung von Presseveröffentlichungen zum KI-Training unter das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Verlags fällt oder ob diese Nutzung nach der im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining erlaubt ist. Zum anderen geht es darum, ob die Antworten, die der Chatbot seinen Nutzern gibt, unter das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Verlags fallen können.

Szpunar rät in seinen Schlussanträgen dazu, sich auf die Fragen zu den Chatbot-Antworten zu konzentrieren. Ob die Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einen KI-Chatbot unter das Vervielfältigungsrecht des Verlags falle, hänge von zwei Faktoren ab. Es gehe zum einen darum, ob die KI unrechtmäßig auf einen Beitrag zugegriffen habe, etwa indem sie eine Bezahlschranke oder technische Schutzmaßnahmen gegen das automatisierte Auslesen von Webseiten umgangen hat. Zum anderen sei entscheidend, ob die Antwort lediglich die im Artikel enthaltenen Fakten wiedergebe oder auch dessen charakteristische Ausdrucksform erkennbar übernehme.

Kein Monopol auf Nachrichten

Das Recht der Presseverlage schütze nämlich nicht die berichteten Tatsachen selbst, sondern die konkrete Gestaltung und Ausdrucksform ihrer Veröffentlichungen, erklärte Szpunar. Es solle die Investitionen in journalistische Arbeit schützen, den Verlagen aber kein Monopol auf Nachrichten einräumen. Eine Rechtsverletzung könne insbesondere dann vorliegen, wenn die KI so viele erkennbare Bestandteile eines Artikels übernehme, dass Nutzer keinen Anlass mehr hätten, den Originalbeitrag aufzurufen. Auch das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung könne betroffen sein, wenn ein Chatbot solche Inhalte systematisch in seinen Antworten wiedergebe.

Für mögliche Rechtsverletzungen könne der Anbieter des Chatbots verantwortlich sein, wenn die Nutzung journalistischer Veröffentlichungen fester Bestandteil seines Geschäftsmodells sei oder wenn er es versäume, wirksame Maßnahmen gegen solche Verstöße zu ergreifen.

Europäische Ausnahme für Text- und Data-Mining

Der Generalanwalt empfiehlt die Fragen zur Nutzung der Artikel für das KI-Training nicht zu behandeln, da diese "hypothetisch" seien. Es gebe keine Belege dafür, dass die Artikel des Verlags tatsächlich zum Training von Gemini verwendet worden seien und das Trainieren keine Form der "Online-Nutzung" von Presseveröffentlichungen darstelle. Szpunar weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von KI-Modellen grundsätzlich unter die europäische Ausnahme für Text- und Data-Mining fallen könne. Demnach ist das automatisierte Auslesen und Analysieren von Texten und Daten unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Das Gericht folgt ihnen jedoch häufig in seiner späteren Entscheidung. Ein Termin für die Entscheidung im aktuellen Fall steht bislang nicht fest.

koe/nbl



Zuerst veröffentlicht 05.11.2026 11:48

Schlagworte: Medien, Europa, Justiz, Internet, KI, Ungarn

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