Deutsche Welle verliert gegen ehemaligen Programmdirektor - epd medien

02.06.2025 15:04

Berlin (epd). Der ehemalige Programmdirektor der Deutschen Welle (DW), Christoph Lanz, muss bereits erhaltene Ruhegelder nicht zurückzahlen. Zudem habe er einen Anspruch auf weitere Zahlungen, urteilte das Arbeitsgericht Berlin am Montag. Es liege keine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vor. Zudem sei ein Anspruch des öffentlich-rechtlichen Auslandsrundfunks auf bereits gezahlte Ruhegelder verwirkt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (AZ: 21 Ca 16313/24).

Die Deutsche Welle hatte Christoph Lanz 2014 aus betrieblichen Gründen gekündigt und zahlte von Mai 2014 bis Dezember 2024 vereinbarte Gelder an ihn aus. Dann klagte der steuerfinanzierte Auslandssender zunächst auf Rückzahlung der im Jahr 2021 an den Ex-Programmdirektor geleisteten Ruhegelder in Höhe von etwa 130.000 Euro. Der Sender ging davon aus, dass sich aus dem Dienstvertrag kein Anspruch auf Zahlung von Ruhegeldern über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsende ergebe.

Seit 2002 Programmdirektor

Der zuletzt 2011 abgeschlossene, auf fünf Jahre befristete Vertrag mit Lanz sah die Zahlung eines Ruhegeldes vor, falls die DW keine Vertragsverlängerung anbieten oder aus betrieblichen Gründen dem Programmdirektor kündigen würde. Dem Vertrag zufolge sollte er für drei Monate 100 Prozent und für weitere knapp fünf Jahre 75 Prozent seines Festgehalts als Ruhegeld erhalten. Ab Mai 2019 erhielt Lanz dann ein Ruhegeld in Höhe von 60 Prozent.

Christoph Lanz war seit 2002 Programmdirektor für die weltweit ausgestrahlten Fernsehsendungen des deutschen Auslandssenders. Gegen die Entscheidung kann die DW Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

lob



Zuerst veröffentlicht 02.06.2025 17:04 Letzte Änderung: 03.06.2025 10:58

Schlagworte: Medien, Prozesse, DW, Christoph Lanz, Ruhegeld, lob, NEU

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