27.02.2026 12:13
Köln (epd). Der private Streaming-Anbieter Joyn darf die ARD-Mediathek nicht ohne Erlaubnis in das eigene Angebot einbinden. Dies gelte auch für eine Verlinkung, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln am Freitag in zweiter Instanz Eilverfahren entschied. Es bestätigte und verschärfte damit die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Köln vom April 2025. (AZ: 6 U 75/25)
Joyn, eine Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Media SE, hatte Anfang 2025 begonnen, Inhalte der ARD-Mediathek anzubieten, obwohl Kooperationsverhandlungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Der Betreiber meinte, öffentlich-rechtliche Inhalte dürfe er ohne Zustimmung der Sender nutzen. Das Landgericht erließ dagegen auf Antrag der ARD eine einstweilige Verfügung, weil die ARD-Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei. Beide Seiten legten Berufung ein.
Das OLG bestätigte nun die Entscheidung des Landgerichts und wertete das Verhalten des Streaming-Portals darüber hinaus als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag. Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof sind in dem Rechtsstreit nicht mehr möglich.
Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen, selbst wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbiete, entschied das OLG. Das Recht zur Verlinkung decke es nicht ab, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern.
Wer Aussehen und Inhalt der ARD Mediathek weitgehend nachahme, täusche die Nutzer außerdem über die Herkunft des Angebots, so OLG weiter. Das verbiete das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen, denn es bestehe Verwechslungsgefahr.
Joyn hatte seit Ende Januar 2025 auch Inhalte der Mediatheken von ZDF und Arte in das eigene Angebot eingebunden. Wegen der fehlenden Zustimmung dafür zogen die beiden öffentlich-rechtlichen Sender ebenfalls vor Gericht, hier vor das Landgericht München I. Ende Mai des vergangenen Jahres stellte das Gericht im Eilverfahren einen Verstoß von Joyn gegen den Medienstaatsvertrag fest und entschied, dass Joyn die Inhalte von ZDF und Arte nicht in sein Angebot aufnehmen dürfe. Die Gerichtsverfahren werden derzeit in der ersten Instanz in der Hauptsache fortgeführt.
Bereits Anfang März 2025 hatte Joyn die umstrittene Praxis in allen drei Fällen beendet. ProSiebenSat.1 sprach von einem "vorläufigen Beta-Testing auf der Streamingplattform". Der Konzern bezeichnete damals sein Vorgehen als rechtlich zulässig und verwies auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und ein Gutachten, das im Auftrag von ProSiebenSat.1 entstand.
koe/nbl
Zuerst veröffentlicht 27.02.2026 13:13 Letzte Änderung: 27.02.2026 14:49
Schlagworte: Medien, Fernsehen, Internet, Justiz, NEU
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