ZDF erzielt juristischen Erfolg im Mediatheken-Streit mit Joyn - epd medien

28.05.2025 13:13

Logo am ZDF-Gebäude in Mainz

München (epd). Nach der ARD hat auch das ZDF im Rechtsstreit mit Joyn über die ungenehmigte Einbindung der Mediathek ins Angebot des Streamingdienstes einen Erfolg erzielt. Joyn sei es verboten, die ZDF-Mediathek oder Teile hiervon in sein Basisangebot aufzunehmen, entschied das Landgericht München I am Mittwoch und gab damit einer Klage des Mainzer Senders gegen den Medienkonzern ProSiebenSat.1 statt. Das im Eilverfahren ergangene Urteil, das dem epd vorliegt, ist noch nicht rechtskräftig. (AZ: 27 O 2226/25)

Das Landgericht folgte in seiner Entscheidung der Argumentation des ZDF, wonach Joyn mit der Einbindung der Mediathek gegen Paragraf 80 des Medienstaatsvertrags verstößt. Dieser regelt unter anderem, dass ohne Einwilligung der betreffenden Rundfunkanstalt Mediatheken "nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht" werden dürfen.

Schutz der Dispositionsbefugnis

Paragraf 80 Abs. 1 Nr. 3 des Medienstaatsvertrags stelle ein Schutzgesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar, führte das Landgericht aus. Die Norm schütze die "Dispositionsbefugnis von Rundfunkveranstaltern oder Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien betreffend ihr jeweiliges Angebot", wie bereits aus ihrem Wortlaut in klarer Weise ersichtlich sei. Die Entscheidung über die inhaltliche Gestaltung, die Qualität der Verbreitung und die Vermarktung bleibe demnach dem Anbieter des Programms oder Telemedienangebots überlassen.

Soweit das Landgericht Köln im Verfahren der ARD gegen Joyn von der Unbestimmtheit der Norm aufgrund der im Gesetz nicht vorgenommenen Definition der "Teile" der Rundfunkprogramme beziehungsweise rundfunkähnlicher Telemedien ausgehe, könne dieser Auffassung nicht gefolgt werden, hielt das Münchner Landgericht fest. Die ARD hatte vor dem Landgericht Köln geklagt, das dem Eilantrag des Senderverbundes Mitte April teilweise stattgab. Unterlassungsansprüche sah das Kölner Gericht allerdings nur mit Blick auf das Urheberrecht und das Markenrecht.

"Vorläufiges Beta-Testing"

Das ZDF erklärte auf epd-Anfrage, das Landgericht München I habe die Rechtsauffassung des Senders zur unzulässigen Übernahme von ZDF-Inhalten bei Joyn vollauf bestätigt. "Wir begrüßen, dass es diesbezüglich nun Klarheit gibt", hieß es. "Einem konstruktiven Dialog mit Joyn stehen wir weiterhin offen gegenüber."

Nach wochenlangem Streit hatte Joyn Anfang März die Mediatheken von ARD und ZDF aus seinem Angebot entfernt. Das "vorläufige Beta-Testing auf der Streamingplattform" werde abgeschaltet, hieß es damals. Man nehme mit den öffentlich-rechtlichen Sendern "konkrete Gespräche über eine zukünftige Zusammenarbeit auf".

Auf der Webseite von Joyn waren die Mediatheken von ARD und ZDF zeitweise in der Übersicht prominent über den eigenen Angeboten platziert. ProSiebenSat.1 bezeichnete das Vorgehen als rechtlich zulässig und verwies auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und ein Gutachten im Auftrag des Konzerns.

nbl/rid



Zuerst veröffentlicht 28.05.2025 15:13 Letzte Änderung: 28.05.2025 15:59

Schlagworte: Medien, Fernsehen, Justiz, ZDF, Joyn, Landgericht München, nbl, NEU

zur Startseite von epd medien