Verwaltungsgerichtshof weist Klagen zum Rundfunkbeitrag zurück - epd medien

21.04.2026 11:01

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat Klagen gegen den SWR zum Rundfunkbeitrag abgewiesen. Das Gericht sieht keine systematischen Defizite im Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim

Mannheim (epd). Der Rundfunkbeitrag ist mit Blick auf Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots verfassungsgemäß. Das befand der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in mehreren am Dienstag bekannt gegebenen Urteilen zu sieben Klagen gegen den Südwestrundfunk (SWR). Das Gericht hatte in insgesamt sieben Berufungsverfahren zu entscheiden. (AZ: 2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).

Die Kläger wollten den Rundfunkbeitrag nicht zahlen und hatten deshalb gegen den SWR geklagt. Sie führten unter anderem an, der öffentlich-rechtliche Rundfunk komme seinen Programmauftrag nicht nach. Insgesamt werde einseitig berichtet und es fehle an Meinungsvielfalt. Die Ausgewogenheit des Programms sei über einen längeren Zeitraum in grober Weise verfehlt worden.

Kontrovers diskutierte Themen

Betroffen seien sämtliche kontrovers diskutierten Themen, argumentierten die Kläger. Dazu zählten zuletzt insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine sowie die Berichterstattung über den US-amerikanischen Präsidenten, Donald Trump. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bevorzuge zudem einseitig "linke" Parteien und "progressive" Positionen. Auch würden die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag für überhöhte Vergütungen und Pensionen der Intendanten und des Führungspersonals verwendet.

Der zweite Senat des VGH wies die Klagen zurück. Der Rundfunkbeitrag verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, wonach staatliche Ausgaben in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen müssen. "Evidente und regelmäßige Defizite" hinsichtlich der Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms seien nicht feststellbar. Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab.

Fragen der Haushaltsführung

Ohne Erfolg blieb auch die Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Für diese Frage seien Verwaltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren nicht zuständig, erläuterte der VGH.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem Urteil zum Rundfunkbeitrag vom Oktober 2025 (AZ: 6 C 5.24) die Forderung aufgestellt, dass Beitragszahler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst ein wissenschaftliches Gutachten vorlegen zur Frage, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag verfehlt. Dem folgte der VGH nicht. Ein solches Gutachten sei mit erheblichen Kosten verbunden und gefährde daher den grundsätzlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Der Erfolg einer Klage dürfe nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbeitragszahlers abhängig gemacht werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen, hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

nbl/lbw



Zuerst veröffentlicht 21.04.2026 12:14 Letzte Änderung: 21.04.2026 13:01

Schlagworte: Medien, Rundfunk, Finanzen, Justiz, NEU

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