An der Realität gescheitert - epd medien

24.06.2026 13:43

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich erneut mit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nach der wiederholt blockierten Erhöhung des Rundfunkbeitrags deutet vieles darauf hin, dass Karlsruhe erneut eingreifen muss. Eine Reform des festgefahrenen Verfahrens ist dringlicher denn je.

Wieder einmal befasst sich Karlsruhe mit der Rundfunkfinanzierung

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe während der mündlichen Verhandlung

Karlsruhe (epd). Rainer Robra hatte keine einfache Aufgabe. Der Chef der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt war bei der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfinanzierung am 23. Juni als Vertreter der Länder eingesprungen, weil das Personal der für die Medienpolitik eigentlich zuständigen Staatskanzlei in Rheinland-Pfalz nach den dortigen Landtagswahlen im Frühjahr erst wenige Wochen im Amt ist.

Robra durfte durch mindestens zweierlei Umstände als qualifiziert für diese Aufgabe gelten: Nach eigener Aussage gehört der 74 Jahre alte CDU-Politiker bereits seit fast einem Vierteljahrhundert der Rundfunkkommission der Länder an. Und schließlich ist insbesondere Sachsen-Anhalt mit dafür verantwortlich, dass das gesetzliche Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags in den vergangenen Jahren immer wieder in einen Blockadezustand geriet, den die Richter in Karlsruhe nun erneut zu lösen gefragt sind.

Neuregelung der Rundfunkfinanzierung versäumt

Bereits 2021 hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit Beschwerden von ARD, ZDF und Deutschlandradio beschäftigen müssen. Damals ging es um die Blockade der Beitragserhöhung durch die Landesregierung von Sachsen-Anhalt, die den Landtag nicht über den entsprechenden Medienänderungsstaatsvertrag hatte abstimmen lassen. Dies habe gegen die Rundfunkfreiheit verstoßen, urteilte das Gericht seinerzeit und gab damit den Beschwerden der Sender statt.

Zugleich setzten die Richterinnen und Richter die in dem Vertrag vorgesehene Anpassung des Rundfunkbeitrags um 86 Cent auf monatlich 18,36 Euro mit Wirkung zum 20. Juli 2021 in Kraft - und zwar bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Es handele sich um eine Zwischenregelung, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden, so das Bundesverfassungsgericht damals.

Fünf Jahre und ein gescheitertes Beitragsfestsetzungsverfahren später ist Karlsruhe abermals gefordert. ARD und ZDF legten im November 2024 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, weil die Bundesländer die von der unabhängigen Finanzkommission KEF empfohlene Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2025 auf 18,94 Euro nicht umgesetzt hatten. Die Sender sehen dadurch erneut ihr Grundrecht auf Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes verletzt.

Erarbeitung des Reformstaatsvertrags

Diese missliche Entwicklung ist zumindest teilweise dem Umstand geschuldet, dass die Bundesländer seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 2021 eine Neuregelung der Rundfunkfinanzierung versäumten, obwohl ein erneutes Scheitern des Verfahrens zur Festsetzung des Beitrags abzusehen war.

Zwar einigte man sich im Dezember 2024 - angesichts der parallel laufenden Debatte und Erarbeitung des Reformstaatsvertrags mit Verzögerung - auf ein sogenanntes Widerspruchsmodell, bei dem nicht mehr zwingend die Zustimmung aller 16 Länder für eine Anpassung der Beitragshöhe erforderlich sein sollte. Bayern und - erneut - Sachsen-Anhalt erklärten allerdings in einer Protokollnotiz, den Beschluss nur dann in das parlamentarische Verfahren geben zu wollen, wenn ARD und ZDF ihre rund einen Monat zuvor eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die nicht erfolgte Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum Jahresanfang 2025 zurückziehen.

Von taktischen Erwägungen befreit

Die Novelle des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags scheiterte daher am Ende. ARD und ZDF lehnten eine Rücknahme ihrer Verfassungsbeschwerden ab. Weil die Ministerpräsidenten von Bayern, Sachsen-Anhalt und auch Sachsen die Staatsvertragsnovelle nicht unterzeichneten, wurde sie Ende November 2025 gegenstandslos.

Im Februar 2026 empfahl die KEF in ihrem 25. Bericht, den Rundfunkbeitrag ab dem 1. Januar 2027 schließlich nur noch um 28 Cent auf 18,64 Euro anzuheben. Die Verringerung der empfohlenen Erhöhung habe vor allem damit zu tun, dass die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag und Finanzerträge der öffentlich-rechtlichen Sender höher ausfielen als 2024 geschätzt, erklärte die Kommission damals zur Begründung. Auch hätten ARD und ZDF Investitionen verschoben und daher mehr Eigenmittel zur Verfügung.

Landtagswahlen im Herbst

Robra überraschte in der Verhandlung in Karlsruhe, offenbar befreit von taktischen Erwägungen, mit erfrischender Ehrlichkeit und schloss aus, dass die Länder eine Erhöhung gemäß der Empfehlung aus dem 25. KEF-Bericht zum 1. Januar kommenden Jahres noch umsetzen: "Eindeutig Nein." Nach den Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern und den dort anstehenden Regierungswechseln im Herbst bleibe schlicht zu wenig Zeit, um dafür Einvernehmen zwischen den Ländern herzustellen.

Auf die Nachfrage des Vorsitzenden Richters Stephan Harbarth, ob es nach der Vorstellung des KEF-Berichts im vergangenen Februar überhaupt Erörterungen zwischen den Ländern gegeben habe, wie die darin empfohlene Erhöhung rechtzeitig umgesetzt werden könne, sagte Robra mit Blick auf die hohen Umfragewerte für die AfD: "Hätten wir eine Beitragsdebatte geführt, hätten wir keinen Wahlkampf mehr führen müssen." Das sei Konsens unter den Ländern gewesen. "Bei allem Respekt vor dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk müssen die Länder darauf achten, dass sie sich nicht selbst umbringen."

Veränderter Rhythmus der Beitragsperioden

Zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerden von ARD und ZDF und der damit aufgeworfenen Frage, ob die Länder mit der Nichtumsetzung der Empfehlung aus dem vorangegangenen 24. KEF-Bericht gegen die Rundfunkfreiheit verstießen, führen die Länder dagegen wohlweislich eine andere Argumentation ins Feld. Zentrale Aspekte des im Dezember 2025 in Kraft getretenen Reformstaatsvertrags könnten erst ab den Jahren 2027 bis 2029 ihre Wirkung entfalten. Um diese Veränderungen im nächsten KEF-Bericht berücksichtigen zu können, müsse eine Veränderung des bisherigen Rhythmus der Beitragsperioden erfolgen. Nach einem "Übergangszeitraum" sollte eine erneute Bedarfsermittlung durch die KEF für die Jahre 2027 bis 2030 erfolgen.

Während die Richterinnen und Richter durchaus Verständnis für dieses Vorhaben durchblicken ließen, wurde es hinsichtlich eines anderen Teils des Plans der Länder komplizierter: Bis zur neuen Bedarfsermittlung sollten die Rundfunkanstalten demnach Zugriff auf die sogenannte "Sonderrücklage III" erhalten, die sich aus Beitragsmehrerträgen der Jahre 2021 bis 2024 speist. Hierdurch werde eine funktionsgerechte Finanzierung gewährleistet, wie die Länder "entlang der Feststellungen der KEF" in ihrem 24. Bericht glauben berechnen zu können.

Der KEF-Vorsitzende Martin Detzel, dem der Erste Senat verhältnismäßig wenig Redezeit einräumte, versuchte an dieser Stelle dagegen in aller Deutlichkeit klarzustellen, dass diese Herangehensweise der Länder nicht gelten könne. Rücklagen seien in die Beitragsberechnung der Kommission bereits einbezogen. Zudem verwies Detzel darauf, dass der KEF-Bericht eine Bedarfsermittlung der Rundfunkanstalten zum Ziel habe, doch "die Länder machen daraus eine Liquiditätsrechnung." Diese schwierige, doch zugleich bedeutsame Abgrenzung der in die Zukunft gerichteten Bedarfsermittlung zu der Frage, ob die Rundfunkanstalten aktuell über genug Geld verfügen, zeigt die hohe Komplexität des aktuellen Verfahrens.

Reformiertes Verfahren dringend nötig

Wann das Bundesverfassungsgericht sein Urteil verkünden wird, steht noch nicht fest. Zu rechnen ist damit frühestens im kommenden Herbst. Eine Tendenz ließ der Erste Senat unter dem Vorsitzenden Richter Harbarth während der rund sechseinhalbstündigen Verhandlung kaum erkennen. Sowohl die Vertreter des ZDF und der neun ARD-Landesrundfunkanstalten, deren Intendantinnen und Intendanten vollzählig in Karlsruhe erschienen waren, als auch die der Bundesländer mussten sich kritischen Fragen des achtköpfigen Senats stellen.

Spätestens im November dürfte faktisch feststehen, dass eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2027 auf 18,64 Euro durch einen Staatsvertrag nicht mehr rechtzeitig umzusetzen setzt. Sollte sich Robras Vorfestlegung dann also tatsächlich erfüllen, darf es als wahrscheinlich gelten, dass der Erste Senat den Anträgen von ARD und ZDF auf Vollstreckungsanordnung stattgibt und die Erhöhung wie schon 2021 anweist, um eine bedarfsgerechte Finanzierung der Anstalten zu sichern. Diese gälte dann voraussichtlich für die aktuelle Beitragsperiode 2025 bis 2028. 2029 begänne dann die neue Periode.

Festzuhalten bleibt: Das lange bewährte gesetzliche Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist erneut an der politischen Realität gescheitert. Ein Verfahren, das nicht mehr funktioniert, sollte reformiert werden. Auch hierzu könnte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Hinweis geben. Das hatten die Karlsruher Richter allerdings schon 2021 getan. Ob solche Hinweise befolgt werden, bleibt also ungewiss.

Ellen Nebel Copyright: Foto: epd-bild/Heike Lyding Darstellung: Autorenbox Text: Ellen Nebel ist Redakteurin bei epd medien.



Zuerst veröffentlicht 24.06.2026 15:43 Letzte Änderung: 25.06.2026 13:10

Ellen Nebel

Schlagworte: Medien, Rundfunk, Bundesverfassungsgericht, Rundfunkbeitrag, ARD, ZDF, Nebel, NEU

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