Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag soll im Oktober in Kraft treten - epd medien

23.01.2024 13:08

In Deutschland müssen der Medienstaatsvertrag und bundesgesetzliche Vorschriften an den Digital Services Act (DSA) der EU angepasst werden. Pünktlich zum vollständigen Inkrafttreten des DSA am 17. Februar wird dies allerdings nicht gelingen.

Frankfurt (epd). Die Bundesländer wollen den Fünften Medienänderungsstaatsvertrag zum 1. Oktober 2024 in Kraft setzen. Das erklärte die in Medienfragen federführende rheinland-pfälzische Staatskanzlei am 17. Januar auf epd-Nachfrage. Mit der Novelle soll der Medienstaatsvertrag vor allem an das vom Bund vorgesehene Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und den Digital Services Act (DSA) der EU angepasst werden. Außerdem wollen die Länder mit der Novelle die Regionalfensterregelung beim privaten Fernsehen ändern.

Im Dezember hatte sich die Ministerpräsidentenkonferenz im Umlaufverfahren auf den Text für die Novelle geeinigt, der nun den Landtagen zur sogenannten Vorunterrichtung vorliegt. Die Landtage können jetzt noch Änderungen vorschlagen. Geplant sei, dass die Ministerpräsidenten bei ihrer nächsten Konferenz am 7. März den Medienänderungsstaatsvertrag unterzeichnen, erklärte die Mainzer Staatskanzlei. Anschließend würde die erforderliche parlamentarische Ratifizierung beginnen.

Rechtsrahmen an DSA-Vorgaben anpassen

Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz, das derzeit im Bundestag beraten wird, soll der Rechtsrahmen an die Vorgaben des DSA angepasst werden. Im Dezember hatte das Bundeskabinett nach langwierigen Beratungen innerhalb der Regierung den Entwurf für das DDG verabschiedet. Der DSA schreibt vor, dass Online-Plattformen Maßnahmen ergreifen müssen, um Nutzerinnen und Nutzer etwa vor rechtswidrigen Inhalten zu schützen. Außerdem werden Online-Plattformen zu mehr Transparenz verpflichtet. Zudem werden die Verbraucherrechte gestärkt, was etwa Beschwerde-Möglichkeiten betrifft, um Verstöße bei den Plattformen zu melden. Halten die Plattformbetreiber die Vorschriften des DSA nicht ein, können Buß- und Zwangsgelder verhängt werden, die sich auf bis zu sechs Prozent ihres Jahresumsatzes belaufen können.

Die Vorschriften des DSA für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen, die monatlich mehr als 45 Millionen Nutzerinnen und Nutzer haben, greifen bereits seit August 2023. Das betrifft insgesamt 17 Plattformen, darunter die Social-Media-Angebote Facebook und Instagram, die Plattform TikTok oder die Suchmaschine Google. Für die Durchsetzung der Bestimmungen bei diesen Angeboten ist die EU-Kommission zuständig. Ab dem 17. Februar 2024 sollen die Regelungen auch für kleinere Online-Plattformen gelten. Die Aufsicht erfolgt hier in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Die Rechtsdurchsetzung der DSA-Vorschriften in Deutschland soll laut dem DDG-Entwurf eine Stelle bei der Bundesnetzagentur als zentrale Aufsichtsinstitution übernehmen. Sonderzuständigkeiten sind vorgesehen für die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Außerdem sollen auch Aufsichtsbehörden beteiligt werden, für die die Bundesländer zuständig sind. Mit dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag wollen die Länder hier den Landesmedienanstalten entsprechende Kompetenzen zuweisen.

Verabschiedung durch Bundestag im Frühjahr

Die Anpassung des deutschen Rechts an die DSA-Vorschriften wird bis zum 17. Februar nicht erfolgen können. Bis dahin wird weder der Fünfte Medienänderungsstaatsvertrag noch das DGG in Kraft sein. Voraussichtlich im Frühjahr wird das DDG gültig werden. Zum Digitale-Dienste-Gesetz werde es am 21. Februar eine öffentliche Anhörung geben, erklärte die Grünen-Politikerin Tabea Rößner, Vorsitzende des Digitalausschusses im Bundestag, am 19. Januar auf epd-Nachfrage. Mitte März sollen dann die Ausschussberatungen abgeschlossen werden. Anschließend sei die Verabschiedung durch den Bundestag vorgesehen, so Rößner. Den Planungen zufolge soll sich dann im April der Bundesrat mit dem DDG befassen.

Die Bundesländer wollen mit dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag außerdem die Regionalfensterregelung beim privaten Fernsehen präzisieren. Bisher schreibt der Staatsvertrag vor, dass es solche Fenster in den beiden bundesweit reichweitenstärksten Sendern geben muss. Das betraf stets RTL und Sat.1. Doch inzwischen liegt der ebenfalls zur RTL-Gruppe gehörende Sender Vox bei den monatlichen Zuschauermarktanteilen immer öfter vor Sat.1. Nun soll klargestellt werden, dass je ein Programm der beiden großen konkurrierenden Senderfamilien Regionalfenster ausstrahlen muss. Die Länder wollen so verhindern, dass neben RTL künftig möglicherweise ein zweites Programm der RTL-Gruppe ebenfalls Regionalfenster ausstrahlen muss und keines der Programme von ProSiebenSat.1.

Zu dem Medienänderungsstaatsvertrag gab es im November 2023 eine Anhörung. Nach Angaben der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei gingen insgesamt acht Stellungnahmen ein, davon wurden sieben auf der Internetseite der Rundfunkkommission veröffentlicht. Laut Staatskanzlei wurde als Folge der Anhörung bei der Staatsvertragsnovelle darauf verzichtet, die Definition von Telemedien zu verändern. Die Landesmedienanstalten hatten in ihrer Stellungnahme dafür plädiert, den alten Telemedienbegriff beizubehalten.

vnn



Zuerst veröffentlicht 23.01.2024 14:08

Schlagworte: Medien, Staatsverträge, Medienänderungsstaaatsvertrag, Rheinland-Pfalz, DSA

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