RBB muss Auskunft zu Staatsvertrags-Korrespondenz geben - epd medien

27.11.2024 10:43

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg in Berlin

Berlin (epd). Der RBB muss dem freien Journalisten Jürgen Bischoff Einsicht in Akten gewähren, in denen die bis zum 5. August 2022 geführte Korrespondenz des Senders mit der Senatskanzlei Berlin und der Staatskanzlei Brandenburg zur Novellierung des RBB-Staatsvertrag enthalten ist. Die Klage sei zulässig und begründet, entschied das Verwaltungsgericht Berlin am 7. Oktober. Der RBB teilte am 4. Dezember auf epd-Anfrage mit, er werde keine Rechtsmittel einlegen. (AZ: VG 2 K 62/63)

Bischoff hatte im August 2022 unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz Akteneinsicht beim RBB beantragt. Laut dem epd vorliegenden Urteil wollte er insbesondere wissen, welche Positionen der Sender vor der Ausarbeitung der Staatsvertragsnovelle vertreten hatte - mit "Bezug auf (a) die Einstellung der terrestrischen bzw. linearen Hörfunkverbreitung über UKW, die DAB-Verbreitung und die Verbreitung von Hörfunkprogrammen über Mobilfunknetze, (b) die Besetzung des Rundfunkrats, (c) die neue Rolle des Verwaltungsrats und (d) die Vertretung der freien Mitarbeiter".

Sender versagte Informationszugang

Der RBB versagte den Informationszugang am 19. August 2022, den Widerspruch des Klägers wies der Sender am 31. Januar 2023 zurück. Die begehrten Informationen unterfielen nicht dem Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes, argumentierte der RBB laut Urteil. Der Informationszugang sei ausgeschlossen, wenn der Rundfunkfreiheit nicht mehr Rechnung getragen werde, wobei neben der freien Programmauswahl und -gestaltung auch mittelbare Einflüsse gemessen werden müssten. Die Novellierung des Staatsvertrags betreffe diesen geschützten Bereich.

Vor Gericht drang der RBB mit seiner Argumentation nicht durch. Der Sender könne sich hier nicht mit Erfolg auf eine einschränkende Auslegung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes im Licht der Rundfunkfreiheit berufen, heißt es im Urteil. Die öffentlich-rechtlichen Sender nähmen - ungeachtet ihrer Staatsferne und ihrer Programmfreiheit - Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Der Grundrechtsschutz umfasse "nicht undifferenziert die gesamte Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt".

Erfüllung von Verwaltungsaufgaben

Bei der streitbefangenen Korrespondenz habe der RBB in Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben gehandelt, die in keinem grundrechtlich geschützten Zusammenhang mit der Rundfunkfreiheit stünden. Die Korrespondenzen mit den Behörden der beiden Bundesländer wiesen keinen maßgeblichen Programmbezug auf, so das Gericht. Wenn der RBB sich schriftlich gegenüber der Staatskanzlei und der Senatskanzlei äußere, vertrete er seine Positionen zu einem staatlichen Rechtsetzungsverfahren. Damit handele er "jenseits seines journalistisch-redaktionellen Tätigkeitsfelds".

Der erforderliche Zusammenhang zur Rundfunkfreiheit entstehe auch nicht - wie vom RBB behauptet - dadurch, dass der Staatsvertrag das Grundgerüst sei, innerhalb dessen er seinen Programmauftrag erfülle. "Die konkrete Ausgestaltung des Staatsvertrags mag von erheblicher Bedeutung für die Programmautonomie des Beklagten sein. Das macht eine Äußerung des Beklagten hierzu jedoch nicht zu einer journalistisch-redaktionellen Tätigkeit", hielt das Verwaltungsgericht fest.

Neuer Staatsvertrag seit Jahresbeginn in Kraft

Der neue Staatsvertrag für den RBB trat nach mehrjährigen Diskussionen erst am 1. Januar 2024 in Kraft und löste die vorherige Version aus dem Jahr 2013 ab. Das Gesetzeswerk enthält unter anderem eine Begrenzung des Gehalts von Intendant oder Intendantin, Veränderungen bei den Aufsichtsgremien sowie eine gemeinsame Interessenvertretung der rund 1.500 freien und der rund 2.000 festen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch den Personalrat.

Der RBB erklärte Mitte November, er werde Verfassungsbeschwerde gegen den neuen Staatsvertrag einlegen. Der Sender sehe die Rundfunkfreiheit unter anderem durch die verpflichtende 60-minütige Auseinanderschaltung des TV-Programms für die gesonderte Darstellung jedes Landes eingeschränkt. Gleiches gelte für die Regeln zur Einsetzung sogenannter "Leitungen der Landesangebote" und die Vorgabe, wie diese personell in die Organisation des Senders einzugliedern seien.

rid



Zuerst veröffentlicht 27.11.2024 11:43 Letzte Änderung: 04.12.2024 17:14 (Update vom 4.12.: Der RBB hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er keine Rechtsmittel einlegt. Wir haben dies nachträglich in der Meldung ergänzt.)

Schlagworte: Medien, Recht, RBB, Jürgen Bischoff, Verwaltungsgericht Berlin, NEU

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