Presserat spricht vier Rügen gegen "bild.de" aus - epd medien

10.07.2025 12:11

Der Presserat überwacht die Einhaltung des Pressekodex

Berlin (epd). Der Deutsche Presserat hat gegen "bild.de" insgesamt vier Rügen ausgesprochen. Konkret wurde "bild.de" unter anderem gerügt wegen schwerer Verstöße gegen den Pressekodex in der Berichterstattung über die Polizistin Judy S., wie der Presserat am Donnerstag in Berlin mitteilte.

Unter der Überschrift "Trans-Polizistin zur Frauenvertreterin gewählt!" berichtete die Redaktion über Vorwürfe gegen die Polizistin, unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs, welche sich später jedoch als unwahr herausgestellt hatten. Auch die Behauptung, Judy S. sei "trans", traf nicht zu.

Wie sich ebenfalls laut Presserat später erwies, ist die Autorin des Beitrags mit einem Polizisten und Gewerkschaftsfunktionär verheiratet, dessen Organisation eine Konkurrentin bei der Wahl zur Frauenvertretung unterstützt hatte. Die Autorin stand daher in einem schweren Interessenkonflikt, den die Redaktion hätte vermeiden müssen, erklärte der Presserat. Insgesamt verstieß der Beitrag massiv gegen das Wahrhaftigkeitsgebot, gegen das Gebot zur Trennung von Tätigkeiten und gegen den Persönlichkeitsschutz der Polizistin. Zudem war der Bericht vorverurteilend.

Weitere drei Rügen gegen "bild.de"

Die anderen drei Rügen gegen "bild.de" begründete der Rat unter anderem mit einer Verletzung der Sorgfaltspflicht, einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes sowie wegen schwerer Verstöße gegen das Wahrhaftigkeitsgebot.

"Bild am Sonntag" wurde laut Presserat für ein Foto einer Erschießung gerügt, weil es "unangemessen sensationell" gewesen sei. Das Foto der Tat verletze die Ziffer 11 des Pressekodex, wonach die Presse auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid verzichtet. Zudem verstieß die Redaktion gegen den Opferschutz.

Eine weitere Rüge erhielt "Bild am Sonntag" für den Artikel mit dem Titel "Polizei hat Freundin von RAF-Terrorist im Visier" wegen einer "identifizierenden Darstellung" der angeblichen Freundin. Darin sah der Presserat einen schweren Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz der Frau.

Vollständiger Name des Mordopfers

"Baden online" erhielt den Angaben zufolge eine Rüge wegen eines Verstoßes gegen den Opferschutz. Die Redaktion veröffentlichte unter der Überschrift "Mord an einer 37-jährigen Frau in Offenburg: Hass als Tatmotiv" neben dem vollständigen Namen des Mordopfers auch weitere private Details. Nach Ziffer 8 des Pressekodex sind Opfer jedoch besonders geschützt.

Des Weiteren wurde "B. Z." wegen eines Beitrags mit der Überschrift "Hamas-Schläfer horteten Waffen für Terror-Anschläge" gerügt. Die Redaktion berichtete über den Prozessauftakt gegen mutmaßliche Hamas-Unterstützer. Sie zeigte dazu ein Foto der Vorsitzenden Richterin, obwohl für diese eine besondere Gefährdungslage bestand, wegen der das Gericht solche Aufnahmen untersagt hatte. Damit verstieß die Redaktion gegen den Persönlichkeitsschutz der Richterin. Unzulässig war auch die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos eines der Angeklagten. Die identifizierende Berichterstattung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht zulässig.

Insgesamt sprach der Presserat acht öffentliche Rügen aus, vier Missbilligungen und acht Hinweise. Zwölf Beschwerden wurden als unbegründet erachtet. Insgesamt behandelt wurden 32 Beschwerden. Der Presserat ist das Selbstkontrollorgan der deutschen Presse.

ema



Zuerst veröffentlicht 10.07.2025 14:11 Letzte Änderung: 10.07.2025 14:52

Schlagworte: Medien, Internet, Presse, NEU

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