04.12.2025 08:40
Dieter Dörr über Meinungsmacht der Intermediäre und ihre Regulierung
Die Digitalisierung, die Norbert Schneider in ihrer Bedeutung schon 2006 mit der Erfindung eines neuen Alphabets gleichsetzte, hat gerade auch im Medienbereich dramatische, teilweise disruptive Veränderungen mit sich gebracht. Sie hat nicht nur dazu geführt, dass neben das klassische Fernsehen in großer Zahl weitere mediale Angebote, deren Bedeutung für die öffentliche Willensbildung das klassische Fernsehen bereits erreicht und teilweise überholt hat. Die Unterschiede zwischen dem Fernsehen als einer Form des einfachgesetzlichen Rundfunks und Online-Angeboten sind bei weitem nicht mehr so ausgeprägt wie früher. Bei vielen Abrufangeboten besteht, abgesehen von der Linearität, inhaltlich überhaupt kein Unterschied mehr.
Zwar ist es mit der Digitalisierung möglich geworden, jedwede Kommunikationsinhalte auf verschiedenen Übertragungswegen nicht nur auf beliebigen Endgeräten zu empfangen, sondern auch zu verbreiten. Allerdings bedarf es dazu immer stärker der Hilfe von "Intermediären", zu denen soziale Netzwerke wie Facebook, Videoportale wie Youtube und Tiktok, Instant Messanger-Dienste wie WhatsApp und insbesondere auch Suchmaschinen wie Google zählen. Ohne diese ist es gar nicht möglich, sich in diesem "Ozean" von Angeboten zurechtzufinden. Dabei bedienen sich alle Intermediäre Algorithmen, also Computerprogrammen, um ihre Selektionsleistungen erbringen zu können, und bestimmen ganz wesentlich über die Reichweite und die Auffindbarkeit der im Internet vorhandenen Angebote mit. Dieser Prozess wird durch das Angebot von KI-Assistenten ("KI-Antwortmaschinen") noch weiter verstärkt und beschleunigt.
Heute genügt bereits ein handelsübliches Headset.
Bei den Intermediären können verschiedene Kategorien unterschieden werden. So differenzieren die Landesmedienanstalten in ihren bis einschließlich 2022 veröffentlichten Vielfaltsberichten zwischen sozialen Netzwerken, Videoportalen, Instant Messengern und Suchmaschinen.
Durch bestimmte Intermediäre, nämlich soziale Netzwerke, Videoportale und Instant Messenger, wird dem Einzelnen zudem, anders als bei Suchmaschinen, nicht nur die Möglichkeit eingeräumt, textliche und audiovisuelle Angebote Dritter zu finden und zu nutzen. Vielmehr kann er auch eigene Inhalte einem globalen Markt kostengünstig und nahezu ohne Zugangshindernisse zugänglich zu machen, also seine Inhalte massenhaft verbreiten. Zwar bestand auch früher für Einzelne die Möglichkeit, eigene Äußerungen einem breiteren Publikum zugänglich zu machen, etwa durch das Schreiben von Leserbriefen. Dies setzte allerdings voraus, dass die Zeitung den Leserbrief veröffentlichte, war also mit nicht unerheblichen Zugangshürden verbunden. Heute genügt, um nur ein Beispiel zu nennen, bereits ein handelsübliches Headset beziehungsweise Mikrofon und eine Webcam, um aus dem eigenen Wohnzimmer per Videostream zu senden oder die Aufnahmen als Video-on-demand auf Abruf zur Verfügung zu stellen.
1. Die Nutzung zur Information
Schon dies zeigt, dass die Intermediäre bei der massenhaften Verbreitung von textlichen oder bildlichen Äußerungen, die von Einzelnen stammen und zur öffentlichen Meinungs- und Willensbildung beitragen können, also bei der Verbreitung von User Generated Content, eine zentrale Bedeutung besitzen. Zudem sind sie für das Auffinden von Inhalten jedweder Art ein unerlässliches Hilfsmittel geworden.
Insgesamt spielen die Intermediäre, wie die in den Vielfaltsberichten der Landesmedienanstalten 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 veröffentlichten Ergebnisse eindrucksvoll zeigen, bei der massenhaften Verbreitung und dem Auffinden von textlichen, akustischen oder bildlichen Äußerungen, die zur öffentlichen Meinungs- und Willensbildung beitragen können, eine zentrale Rolle und besitzen schon deshalb eine ganz erhebliche, zumindest potenzielle Meinungsmacht. Immer mehr Bürgerinnen und Bürger informieren sich über das aktuelle Tagesgeschehen auch und in der jüngeren Generation zunehmend ausschließlich durch Intermediäre, etwa durch Tiktok.
2. Social Bots, Echokammern und die Macht der Algorithmen
Zudem ergeben sich durch die Digitalisierung auch neue Möglichkeiten, mit Hilfe der Intermediäre auf die öffentliche Willensbildung Einfluss zu nehmen. Zwar ist der Versuch, andere durch eine Aufbereitung und Darstellung von Daten und Ansichten, notfalls auch durch Manipulation, von der eigenen Position zu überzeugen, keine Erscheinung des Internetzeitalters. Neu ist aber die Möglichkeit, durch Trolle in den Meinungsbildungsprozess einzugreifen oder mittels Social Bots die eigenen Überzeugungen um ein Vielfaches multipliziert zu verbreiten und so den Anschein einer mehrheitsfähigen Tendenz zu erwecken.
Bots sind in der Lage, die öffentliche Willensbildung erheblich zu beeinflussen.
Aus der Funktion und den Möglichkeiten der Bots entstehen drei Gefahren. Zum ersten könnten die Aussagen der Bots als Mehrheitsmeinung missinterpretiert werden. Zum zweiten sind die Bots bei unklarer Nachrichtenlage besonders erfolgreich. Zum dritten haben sie bei hoher Nachrichtenfrequenz ebenfalls häufig Erfolg. Dies ist auch deshalb bedrohlich, weil es zunehmend schwieriger wird, Bots zu erkennen. Bots sind also durchaus in der Lage, die öffentliche Willensbildung erheblich zu beeinflussen, wenn auch der Prozess der Meinungsbildung überaus komplex ist. Von diesen Möglichkeiten wird, wie nicht nur die letzten US-Wahlkämpfe zeigten, intensiv Gebrauch gemacht.
In sozialen Netzwerken, wie etwa Facebook, finden sich häufig Gruppen zusammen, die sich durch homogene Sichtweisen und Wertvorstellungen auszeichnen und gegenseitig bestärken. Das Internet erleichtert die orts- und zeitunabhängige Bildung und Verfestigung solcher Communitys nicht zuletzt durch die Steuerung mittels Algorithmen. Dies kann zu Filterblasen und Echokammern führen. Auch wenn es keinen gesicherten empirischen Beweis dafür gibt, dass Filterblasen und Echokammern entstehen, lassen sich Polarisierungsprozesse an den politischen Rändern eindeutig belegen.
3. Die Meinungsrelevanz nicht-redaktioneller Inhalte
Auch die durch Intermediäre massenhaft verbreiteten Inhalte nicht journalistisch-redaktioneller Art haben Relevanz für die öffentliche Meinungsbildung. Dazu braucht lediglich auf die sogenannten Influencer verwiesen werden, die sich dadurch auszeichnen, dass sie eine starke Präsenz und ein hohes Ansehen in einem oder mehreren sozialen Netzwerken besitzen. Ihnen folgen teilweise allein in Deutschland jeweils mehrere Millionen "Freunde" beziehungsweise "Follower". Dabei kann es sich bei diesen "Influencern" um Politiker, Sportler, Journalisten, Blogger, bekannte Youtuber, Schauspieler und sonstige Prominente handeln.
Es liegt auf der Hand, dass deren Botschaften, seien sie werblicher, unterhaltender oder politischer Art, einen hohen Einfluss auf ihre "Freunde" beziehungsweise "Follower" ausüben und geeignet sind, deren Wertvorstellungen mitzuprägen, unabhängig davon, ob sie ihre Beiträge journalistisch-redaktionell gestalten oder nicht. Die durch Intermediäre massenhaft verbreiteten Äußerungen in Text, Bild oder Ton, die von Einzelnen, etwa Influencern und ihren "Followern" stammen, wirken sich zudem auf die Berichterstattung in den klassischen Medien, also in der Presse und im Rundfunk aus und bestimmen teilweise die Themen.
4. Die Kampagnenfähigkeit der Intermediäre
Es ist zudem nicht nur so, dass sich Intermediäre von dritter Seite für Kampagnen ge- beziehungsweise missbrauchen lassen, indem man etwa massenhaft Social Bots einsetzt, um dadurch den Eindruck einer mehrheitlichen Tendenz zu erwecken. Vielmehr sind sie selber kampagnenfähig, was nicht nur Elon Musk mit X in jüngster Zeit eindrucksvoll unter Beweis stellt.
5. Die massenhafte Verbreitung von Hass und Hetze
Die mit der Digitalisierung einhergehenden Entwicklungen ermöglichen es auch, falsche Tatsachenbehauptungen sowie beleidigende, herabsetzende und sexistische Kommentare mittels der Intermediäre ohne Schwierigkeiten zu verbreiten und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich zu machen, wodurch schwere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts mit erheblichen Folgen für die davon Betroffenen eintreten können. Hass und Hetze haben in den sogenannten sozialen Medien ein Ausmaß erreicht, das man sich vor gar nicht so langer Zeit kaum vorstellen konnte. Dies wird von den Algorithmen und den Intermediären gefördert und mündet, wie es der Kölner Medienwissenschaftler Martin Andree in einem Interview vor kurzem ausgedrückt hat, in der Polarisierung und Radikalisierung.
Den differenzierenden Kräften entgleitet die Debatte.
Vor wenigen Tagen hat Sascha Lobo im "Spiegel" darauf hingewiesen, dass dies hauptsächlich durch die Funktionsweise von Tiktok und die durch die "Tiktokisierung" von Instagram bedingt ist. Die Aufmerksamkeit wird durch die Algorithmen gesteuert und verteilt und zwar hauptsächlich nach Verweildauer und prognostiziertem Interesse des Publikums. Die Zahl der Follower wird unwichtiger, extrem wichtig wird dagegen, ständig Inhalte zu produzieren, die den aktuellen Geschmack des Publikums treffen. Entscheidend ist, was eine bessere Chance hat, "viral zu gehen". Dies führt dazu, dass die Inhalte radikaler und der Ton schriller werden. Mit Verkürzung, Zuspitzung, Polarisierung, Lügen und Lagerbildung wird regelrecht ein Empörungscrash "herbeialgorithmisiert". Dadurch verändern sich demokratierelevante Debatten und das soziale Miteinander gleichermaßen. Mit dem kommenden, teilweise bereits sichtbaren Tsunami der KI-Inhalte wird sich der Problemkomplex noch verstärken.
Dies bleibt, worauf Sascha Lobo zutreffend hinweist, nicht ohne Folgen. Zur letzten Bundestagswahl waren die meistgewählten Parteien der Generation Tiktok die Linkspartei und die AfD, die sich beide die algorithmusgetriebene Vereinfachung, Zuspitzung und Sensationalisierung zu Nutze machen, einerseits in der Klassenkampfvariante und andererseits mit menschenfeindlichem Rassismus. Die Folge der algorithmischen Alltagsradikalisierung ist also, dass den differenzierenden Kräften die Debatte entgleitet, was anschließend bestimmte Wahlergebnisse bedingt.
Im Wahlkampf wurden durch die Algorithmen die AfD, die Linke und das BSW deutlich bevorzugt.
Wie weit dies geht, belegt eine neue Studie, die von der Universität Potsdam in Kooperation mit der Bertelsmann Stiftung durchgeführt wurde. Danach wurden im Wahlkampf durch die Algorithmen der Intermediäre die AfD, die Linke und das BSW deutlich bevorzugt und die SPD, die CDU und noch stärker die FDP benachteiligt.
So stellte die Linke nur 9,7 % der veröffentlichten Videos, aber den Nutzerinnen und Nutzern wurden insgesamt zu 27,6 % Videos der Linken angezeigt. Bei der AFD (21,5 % eingestellte Videos, aber 37,4 % angezeigte Videos) und dem BSW (nur 3,1 % eingestellte, aber 8,3 % angezeigte Videos) verhielt es sich ähnlich. Dagegen machte bei der SPD der Anteil der hochgeladenen Videos 24,1 % aus, für die Nutzenden sichtbar waren aber nur 14,1 %. Noch schlechter schnitten die CDU (17,1 % eingestellte Videos, aber nur 5 % angezeigte Videos) und die FDP (7,6 % eingestellte Videos, aber nur 1,4 % angezeigte Videos) ab. Zudem wurden Videos mit Bezug zur AfD auch noch am schnellsten vorgeschlagen.
6. Die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts
Besonders bemerkenswert ist zudem, in welcher Deutlichkeit das Bundesverfassungsgericht in seinem Rundfunkbeitragsurteil vom 18. Juli 2018 auf die Gefahren für Qualität und Vielfalt hingewiesen hat, die durch Algorithmen gesteuerte Verbreitung von Inhalten im Internet entstehen. Es betont nicht nur, dass die Digitalisierung der Medien und insbesondere die Netz- und Plattformökonomie des Internets einschließlich der sozialen Netzwerke bei Anbietern, Verbreitern und Vermittlern von Inhalten Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen begünstigen, sondern auch, dass - mit Hilfe von Algorithmen - Inhalte gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nutzer zugeschnitten werden, was wiederum zur Verstärkung gleichgerichteter Meinungen führt.
7. Die zunehmenden Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen
Die potenzielle Meinungsmacht steigt überdies durch immer stärkere Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen bei den Intermediären an. Dabei besitzen zwei "Global Players" eine herausragende Stellung.
Zunächst ist Alphabet, die Dachgesellschaft von Google, zu nennen. Im Bereich der Suchmaschinen hat Google, eine beherrschende Stellung inne. Deutlich über 90 Prozent der allgemeinen Suchanfragen werden über Google Search durchgeführt, so dass die Nutzung einer Suchmaschine in Deutschland, wie in fast allen europäischen Staaten, gleichbedeutend mit "googeln" ist. Bei den 14- bis 29-Jährigen informieren sich 42,4 Prozent mittels Google über das Zeitgeschehen. Hinzu kommt auch noch, dass Alphabet mit Youtube als Tochterunternehmen von Google das erfolgreichste Videoportal betreibt, das für Jüngere ein bedeutendes Informationsportal über das Tagesgeschehen darstellt. In der Gruppe der 14- bis 29-Jährigen lag die informierende Reichweite bei Youtube an einem durchschnittlichen Tag bei 29,4 Prozent. Damit besitzt Youtube in Deutschland in dieser Altersgruppe eine höhere Relevanz für die Meinungsbildung als die Gesamtauflage aller deutschen Tageszeitungen.
Tiktok produziert eben nicht nur Katzenvideos.
Auf der anderen Seite gehören der Meta Platforms, Inc., die meist als Meta bezeichnet wird, nicht nur das weltweit erfolgreichste soziale Netzwerk Facebook, sondern auch noch die sozialen Netzwerke Instagram und Threads sowie der überaus bedeutsame Instant-Messenger-Dienst WhatsApp. Damit hat auch Meta eine potenzielle Meinungsmacht, die weit größer ist als diejenige aller deutschen Zeitungsverlage.
Hinzugetreten sind Elon Musk mit X vormals Twitter und das vom chinesischen Unternehmen ByteDance betriebene Tiktok, auf das der chinesische Staat ohne Zweifel einen erheblichen Einfluss besitzt und dessen Meinungsmacht bei der letzten Bundestagswahl selbst für die letzten Zweifler offenkundig wurde. Tiktok produziert eben nicht nur, wie manche Medienpolitiker noch vor gar nicht langer Zeit beruhigend erklärten, Katzenvideos.
8. Fazit
Schon angesichts der Zahlen, die sich auf die Nutzung von Intermediären zur Information über das Tagesgeschehen beziehen, besteht kein Zweifel daran, dass die durch Intermediäre vermittelten Inhalte, seien sie informierender oder unterhaltender Art, professionell aufbereitet oder nicht, für die Information und die Wertvorstellungen der Bürgerinnen und Bürger eine erhebliche und immer weiter zunehmende Rolle spielen. Zudem findet ein Zusammenspiel zwischen den durch die Intermediäre massenhaft verbreiteten Inhalte und der Berichterstattung in den klassischen Medien statt.
Darüber hinaus sind die großen Intermediäre kampagnenfähig, da sie sich auch selbst zur Wahrnehmung ihrer Interessen ihres Instrumentariums bedienen können. Auch haben Hass und Hetze in den sogenannten sozialen Medien ein Ausmaß erreicht, das man sich vor gar nicht so langer Zeit kaum vorstellen konnte. Dies wird von den Algorithmen und den Intermediären gefördert und mündet in der Polarisierung und Radikalisierung. Schließlich führt die zunehmende Konzentration in diesem Bereich dazu, dass die potenzielle Meinungsmacht der Intermediäre ganz erheblich angestiegen ist. Sie sind also für die öffentliche Willensbildung von zentraler Bedeutung und in der Lage, diese in erheblichem Umfang zu beeinflussen.
1. Die Pflichtaufgabe der Vielfaltssicherung
Nach ständiger, wenn auch nicht unumstrittener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Rundfunkfreiheit um eine "dienende Freiheit" und damit um ein in erster Linie drittnütziges Freiheitsrecht, das der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient. Im Zuge dieser Deutung tritt die objektive Seite des Grundrechts in den Vordergrund. Zwar werden durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch subjektive Rechte vermittelt, allerdings sind diese auf die objektive Seite des Grundrechts und damit funktionsbezogen ausgerichtet.
Die Art und Weise der Informationsvermittlung gerade des Fernsehens und vergleichbarer Onlineangebote in tonunterstützten Bewegtbildern führt zu einer besonderen Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft. Diese Wirkungsmächte machen eine positive Ordnung notwendig, da mit ihnen ein großes Gefährdungspotenzial einhergeht, die Bevölkerung einseitig ausgerichtet an bestimmten Interessen zu beeinflussen. Daher trifft den Staat eine Strukturverantwortung zur effektiven Vielfaltsicherung bei den elektronischen Medien, wobei die beschriebenen Wirkungsmächte durch die Entwicklung der Kommunikationstechnologien und der Medienmärkte keineswegs entfallen sind, sondern ganz im Gegenteil noch verstärkt werden. Seine Pflichtaufgabe besteht darin, vorherrschende Meinungsmacht vorbeugend zu verhindern. Diese Pflichtaufgabe wird auch als negative Vielfaltssicherung bezeichnet.
Intermediäre ohne journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter bleiben ausgeklammert.
Damit wird allerdings dem Pluralismusgebot als Strukturmaxime des Medienrechts noch nicht genüge getan. Es verlangt zusätzlich, dass Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit in einem umfassenden Sinne vermittelt werden. Diese Aufgabe obliegt den elektronischen Medien in ihrer Gesamtheit. Hieraus ergibt sich die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, ein funktionierendes Vielfaltsicherungssystem anhand materieller, organisatorischer und prozeduraler Regeln zu gestalten und dieses fortlaufend zu hinterfragen und zu verbessern. Insoweit spricht man von positiver Vielfaltssicherung. Dabei handelt es sich letztendlich um einen Optimierungsauftrag.
2. Die Meinungsmacht der Intermediäre und die Regelungen im Medienstaatsvertrag
Die unzureichende Einbeziehung der Intermediäre in den Medienstaatsvertrag: Es ist durchaus anzuerkennen, dass die Länder auf die Herausforderungen, die mit der Digitalisierung und der dadurch bedingten Meinungsmacht der Intermediäre verbunden sind, ein Stück weit reagiert haben. So sind die Medienintermediäre durch die Bestimmungen der § 2 Abs. 2 Nr. 16 in Verbindung mit §§ 91 ff. MStV teilweise in den Medienstaatsvertrag einbezogen worden.
Allerdings bleiben Intermediäre ohne journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aus dem Anwendungsbereich des Medienstaatsvertrages ausgeklammert. Dem liegt die unzutreffende Vorstellung zugrunde, dass die journalistisch-redaktionelle Gestaltung für die Meinungsbildungsrelevanz von entscheidender Bedeutung ist. Auch nicht journalistisch-redaktionell gestaltete Beiträge können Realitätsbilder vermitteln und Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, an die sich Diskussionsprozesse anschließen, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen. Daher sollten alle Intermediäre in den Medienstaatsvertrag einbezogen und das einschränkende Merkmal "journalistisch-redaktionell" ersatzlos gestrichen werden.
Die Regelungen zur Transparenz und zum Diskriminierungsverbot: Für die Medienintermediäre sind in §§ 91 ff. MStV Vorgaben enthalten, die die Medienvielfalt positiv sichern sollen. Dabei sind die Vorgaben zur Transparenz (§ 93 MStV) und das Diskriminierungsverbot (§ 93 MStV) hervorzuheben. Allerdings reichen diese Regelungen auch nicht ansatzweise aus, um die Meinungsmacht der Intermediäre wirksam zu begrenzen.
Ein effektives medienübergreifendes Vielfaltssicherungsrecht fehlt.
Das Fehlen eines medienübergreifenden Vielfaltssicherungsrechts: Dies liegt daran, dass ein effektives medienübergreifendes Vielfaltssicherungsrecht fehlt. Der insoweit maßgebliche § 60 MStV ist fernsehzentriert und in der analogen Welt verhaftet. Er stellt im Wesentlichen auf die Zuschaueranteile im bundesweiten privaten Fernsehen ab und berücksichtigt crossmediale Effekte nur ausnahmsweise.
Die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat zur Folge, dass nur noch dann medienrelevante verwandte Märkte, also etwa Intermediäre, in die Prüfung einbezogen werden, also crossmediale Effekte berücksichtigen werden dürfen, wenn der maßgebliche Zuschaueranteil aller dem Unternehmen zuzurechnenden Fernsehprogramme mindestens 20 Prozent beträgt. Bei der Ermittlung dieses Zuschaueranteils sind die Boni für Regional- und Drittfenster von insgesamt 5 Prozent vorab abzuziehen. Damit wird der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 RStV, ohne dass hier auf weitere Einzelheiten eingegangen werden kann, nahezu auf null eingeschränkt.
Vor diesem Hintergrund sind die Länder nicht nur berechtigt, sondern im Interesse einer verfassungsrechtlichen gebotenen effektiven Vielfaltsicherung verpflichtet, ein medienübergreifendes Vielfaltssicherungsrecht zu schaffen, das die Intermediäre einbezieht. Bislang fehlen aber immer noch überzeugende Vorschläge der Länder für die notwendigen und verfassungsrechtlich gebotenen Änderungen des Medienkonzentrationsrechts.
3. Der Vorschlag eines neuen Digitale-Medien-Staatsvertrages
Immerhin hat die Rundfunkkommission der Länder am 22.10.2025 Eckpunkte für einen neuen Digitale-Medien-Staatsvertrag beschlossen. Laut dem Ministerpräsidenten von Rheinland-Pfalz, Alexander Schweitzer (SPD), ist es das Ziel des geplanten neuen Staatsvertrags, "die Medienordnung in Deutschland an die Herausforderungen einer zunehmend digitalen und KI-geprägten Kommunikationswelt anzupassen". Derzeit werden die Details eines ersten Teils des Digitale-Medien-Staatsvertrags ausgearbeitet.
Die jetzt beschlossenen Eckpunkte betreffen den zweiten Teil des Digitale-Medien-Staatsvertrags, sie sollen in den kommenden Monaten ausgearbeitet werden. Im Sommer 2026 soll dazu dann ein Beschluss gefasst werden. Gemäß den verabschiedeten Eckpunkten wollen die Länder den Schutz vor Manipulation und illegalen Inhalten in digitalen Kommunikationsräumen verbessern und dafür die Medienaufsicht modernisieren. Geplant ist auch eine Modernisierung des Medienkonzentrationsrechts. Ob es zu einem solchen Staatsvertrag kommen wird, ist alles andere als sicher.
Angesichts dieses Befundes wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht gerade im Online-Bereich zu bilden. Dies setzt voraus, dass der Telemedienauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gestärkt wird. Leider erfolgt aber durch den sogenannten Reformstaatsvertrag, das genaue Gegenteil.
Im Staatsvertrag zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt "die Rolle rückwärts".
Vorher waren die Länder in den letzten Jahren durchaus auf dem richtigen Weg, indem sie bereits mit dem 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der am 1.5 2019 in Kraft trat, den Telemedienauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgebauten und dies durch § 30 MStV in den Medienstaatsvertrag übernahmen. Mit den umfassenden Erweiterungen des Telemedienauftrags wurden Forderungen aufgegriffen und umgesetzt, die in einer von Bernd Holznagel, Arnold Picot und mir für das ZDF erstellten Studie aufgestellt und begründet worden waren.
Im Staatsvertrag zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag - ReformStV) erfolgt nun "die Rolle rückwärts". Besonders bedeutsam und besorgniserregend ist dabei vor allem das in § 30 Abs. 7 MStV verankerte umfassende Verbot presseähnlicher Angebote. Aber damit nicht genug. Für die eigenen Portale des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind nicht nur presseähnliche Angebote untersagt. Vielmehr ist die Nutzung von Texten in eigenen Portalen nur in acht abschließend aufgeführten Fällen zulässig. Damit werden Texte in den eigenen Portalen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Ergebnis nur noch eine völlig untergeordnete Rolle spielen und praktisch nur noch sendungsbegleitend zulässig sein. Zudem wird "sendungsbegleitend" auch noch äußerst restriktiv definiert. Darüber hinaus hat auch bei sendungsbegleitenden Texten nach Möglichkeit eine Einbindung von Bewegtbild oder Ton zu erfolgen.
Damit wird der unbeeinflussten öffentlichen Willensbildung ein "Bärendienst" erwiesen.
Schließlich ist es auch keineswegs so, dass dies auf die Verwendung von Texten für Telemedienangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Drittplattformen ohne Einfluss bleibt. Vielmehr gilt auch dort das Verbot presseähnlicher Angebote. Zudem steht zu befürchten, dass die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "presseähnlich" auf die Restriktionen der Textangebote für eigene Portale zurückgreift und lediglich die aufgeführten "Erlaubnistatbestände" als nicht presseähnlich ansehen wird.
Damit wird die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ein Gegengewicht gegen die Meinungsmacht der ungleich mächtigeren Intermediäre zu bilden, ganz erheblich erschwert und der umfassenden und unbeeinflussten öffentlichen Willensbildung ein "Bärendienst" erwiesen.
Wie bereits dargelegt ermöglichen es die mit der Digitalisierung einhergehenden Entwicklungen auch, Hass und Hetze mittels der Intermediäre ohne Schwierigkeiten zu verbreiten und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich zu machen, wodurch schwere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts mit erheblichen Folgen für die davon Betroffenen eintreten können. Daher stehen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet mehr denn je im Fokus der Medien. Gerade beleidigende, sexistische und zur Gewalt anstachelnde Kommentare in sozialen Netzwerken beschäftigen die Gerichte immer mehr.
Die besonders in Erscheinung tretende Gruppendynamik im Internet begünstigt auch, dass vermeintlich harmlose Delikte in schwerwiegende Straftaten gegen Leib und Leben umschlagen können. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, dass ein Grund für die Verrohung der Kommunikation in der durch § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG ermöglichten Anonymität zu liegen scheint. Daher muss es für die durch solche Kommentare in ihrem Persönlichkeitsrecht Verletzten möglich sein, gegen die Verletzer zivilrechtlich wirksam vorzugehen.
Das erschreckendste Beispiel für eine grob fehlerhafte Rechtsanwendung stellen die Entscheidungen im Fall Renate Künast dar.
In diesem Zusammenhang ist von entscheidender Bedeutung, welche Bedeutung dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gegenüber der Meinungsfreiheit der sich Äußernden bei der Abwägung im Rahmen zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzw. der strafrechtlichen Normen des §§ 185 ff. StGB und § 193 StGB zukommt. Hierbei scheinen einige Zivilgerichte immer noch davon auszugehen, dass der Meinungsfreiheit stets der Vorrang gebühre, wenn es sich nicht um Schmähkritik oder eine Verletzung der Menschenwürde handelt.
Das erschreckendste Beispiel für eine solche grob fehlerhafte Rechtsanwendung stellen die nur als skandalös zu bezeichnenden Entscheidungen des LG Berlin vom 9.9.2019 und vom 21.1.2020, sowie die Beschlüsse des KG Berlin vom 11.3.2020 und 6.4.2020 im Fall Renate Künast dar (vgl. dazu epd medien 38/2020, S. 3-7). In den Entscheidungen, die jegliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vermissen lassen, ging es um 22 grob herabsetzende, sexistische und fäkalsprachliche Kommentare zu einem sie betreffenden Post bei Facebook, die selbst in der nach der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde von Renate Künast erfolgten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesichts ihrer fäkalsprachlichen, grob beleidigenden und sexistischen Inhalte teilweise nur abgekürzt wiedergegeben werden.
Es ist stets eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen vorzunehmen.
Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist grundsätzlich stets eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen vorzunehmen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, drohen. Eine Abwägung ist nur dann entbehrlich, wenn sich die in Rede stehenden Äußerungen als Schmähung, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde erweisen.
In seiner Künast-Entscheidung vom 19.12.2021, welche die bisherige Rechtsprechung auf die "digitale Welt" überträgt, hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Feststellung begnügt, dass die Beschlüsse des LG Berlin und des KG Berlin schon wegen der vollständig fehlenden Abwägung verfassungswidrig waren und die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzten. Vielmehr hat es auch die zentralen Gesichtspunkte herausgearbeitet, die bei der Abwägung in der digitalen Welt zu berücksichtigen sind.
Danach ist das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso stärker zu berücksichtigen, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht. Zudem sind unter dem Aspekt der Machtkritik die Grenzen zulässiger Kritik an Politikerinnen und Politikern zwar weiterzuziehen als bei Privatpersonen.
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verbreitung von Hass und Hetze im Internet eindeutige Grenzen gesetzt.
Dies bedeutet aber gerade nicht, dass jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern oder Politikerinnen und Politikern erlaubt ist. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung gerade auch für Äußerungen gegenüber Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger klare Grenzen, zumal insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch "soziale Netzwerke" im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie Politikerinnen und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse liegt, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.
Schließlich kann bei schriftlichen Äußerungen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Dies gilt auch für textliche Äußerungen in den "sozialen Netzwerken" im Internet. Dabei ist auch die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung im Internet zu beachten, wobei hier auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist.
Mit der Kammerentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht der Verrohung der Debattenkultur und der massenhaften Verbreitung von Hass und Hetze im Internet klare und eindeutige Grenzen gesetzt. Es bleibt zu hoffen, dass die Zivil- und Strafgerichte diese "Leitplanken" zukünftig beachten, was allerdings immer noch nicht durchgängig der Fall zu sein scheint.
Die Regelungen der Europäischen Union vermögen der Meinungsmacht der Intermediäre keine wirksamen Grenzen zu setzen. Dies wäre angesichts der Kompetenzen der Europäischen Union auch zu viel verlangt. Diese ist eben gerade nicht für die Sicherung der Meinungsvielfalt in den Mitgliedstaaten zuständig, weil die Sicherung der Medienvielfalt und die Herstellung des Medienpluralismus als solche gerade keine Binnenmarktziele darstellen. Das Europäische Medienfreiheitsgesetz überschreitet daher mit seinen auf die Sicherung der Meinungsvielfalt bezogenen Regelungen die bestehenden Kompetenzgrenzen nicht nur nach meiner Ansicht, auch wenn der EuGH dies vermutlich anders beurteilen wird.
Deutlich wirkungsvoller ist, ohne dass ich darauf aus Zeitgründen näher eingehen kann, der Digital Service Act (DSA), der Online-Plattformen mehr Verantwortung auferlegt. Er gilt für Vermittlungsdienste in der EU, wie Online-Marktplätze, soziale Netzwerke und Suchmaschinen, und soll illegale Inhalte effektiver bekämpfen, die Grundrechte von Nutzern schützen und mehr Transparenz bei Werbung und Inhaltemoderation schaffen.
Die öffentliche Willensbildung und damit die freiheitliche Demokratie sind angesichts der weiter ansteigenden Meinungsmacht der Intermediäre erheblichen Gefahren ausgesetzt. Man muss daran zweifeln, ob diesen Gefahren noch wirksam begegnet werden kann. Ich teile nicht den Optimismus von Sascha Lobo, dass es dann noch nicht zu spät ist, wenn wir alle, also die Zivilgesellschaften, die redaktionellen Medien und die Politik in den westlichen Ländern, beginnen, der algorithmischen Alltagsradikalisierung entgegenzuwirken. Jede und jeder kann nach Meinung von Sascha Lobo ein Teil davon sein, zum Beispiel, indem er oder sie die Teilnahme an algorithmisch provozierter Kollerkommunikation verweigert und anfängt, auch in seiner eigenen Blase zu differenzieren, selbst dann, wenn es schmerzt. Für mich ist dies eher ein "frommer Wunsch". Würde ich diesen Optimismus teilen, würde ich frei nach dem von mir gerne am Abschluss meiner Vorträge zitierten Reinhard Mey sagen:
Sicher wird’s mal was mit Frieden, sicher siegt mal der Verstand, aber dafür gehen sicher viele Jahre noch ins Land.
Aber da ich diesen Optimismus nicht teile, erzähle ich Ihnen zum Abschluss lieber einen jüdischen Witz. Er stammt nicht von mir, sondern Igor Levit hat ihn in ähnlicher Weise zum Abschluss einer Diskussion im Anschluss seines Klavierkonzertes im Wiener Musikverein am 18. Oktober 2025 erzählt: Es treffen sich ein jüdischer Pessimist und ein jüdischer Optimist. Der Pessimist sagt: "Die Lage ist schrecklich. Überall Krieg, Hass und Hetze. Die Demokratie ist bedroht. Es ist alles furchtbar. Schlimmer kann’s nicht werden." Daraufhin der Optimist: "Doch!"
koe
Zuerst veröffentlicht 04.12.2025 09:40
Schlagworte: Medien, Internet, Recht, Dokumentation, Dörr
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