Verleger beantragen Verfügung gegen neue "Newszone"-App des SWR - epd medien

24.04.2024 10:35

Der Endlosstreit zwischen Zeitungsverlegern und SWR über die "Newszone"-App bekommt einen weiteren Strang: Die Verlage haben gegen die Wiederveröffentlichung der App eine einstweilige Verfügung beantragt. Ein Prozesshindernis sehen sie trotz fehlenden Schlichtungsverfahrens nicht.

Südwestdeutsche Zeitungsverleger klagen erneut gegen die "Newszone"-App

Mainz/Stuttgart (epd). Gegen die Wiederveröffentlichung der Nachrichten-App "Newszone" durch den SWR haben 16 südwestdeutsche Verlage eine einstweilige Verfügung beantragt. Der Antrag sei durch das Landgericht Stuttgart den Prozessbevollmächtigten des Senders am Montag zugestellt worden, teilte eine SWR-Sprecherin dem Evangelischen Pressedienst (epd) auf Anfrage am Mittwoch in Mainz mit. Die Verbreitung der App wird seit längerem von den Verlagen gerichtlich angefochten.

Der neue Antrag richte sich gegen die wiederveröffentlichte "Newszone"-App in der Version vom 16. April, hieß es weiter. Der SWR prüfe den Antrag derzeit in sachlicher und rechtlicher Hinsicht, um fristgerecht zu reagieren. Die "Newszone"-App wird seit Ende März wieder angeboten.

Schlichtungsverfahren gescheitert

Der SWR hatte die "Newszone"-App im April 2022 gestartet. Im Oktober 2022 gab das Landgericht Stuttgart in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einer Unterlassungsklage von 16 Verlagen gegen die App teilweise statt. Es entschied, die beklagte App-Ausgabe vom 14. April 2022 sei presseähnlich und wettbewerbswidrig. Anschließend verbreitete der SWR "Newszone"-Inhalte nur noch über sein Jugendangebot "Dasding.de".

Der SWR legte gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ein. Das OLG entschied im Juni 2023, der SWR dürfe die App wieder anbieten. In dem inzwischen rechtskräftigen Urteil wurde festgestellt, dass es zwischen den klagenden Verlagen und dem SWR kein Schlichtungsverfahren gegeben habe. Dies sei aber vor einer Anrufung von Gerichten erforderlich.

Das daraufhin von den Verlagen eingeleitete Schlichtungsverfahren scheiterte im September 2023. Die 16 Zeitungsverlage reichten daraufhin beim Landgericht Stuttgart ihre Hauptsacheklage ein. Sie bekräftigen darin ihre Rechtsauffassung, dass die beklagte Version der "Newszone"-App presseähnlich sei. Der SWR ist dagegen weiter der Auffassung, dass die "Newszone"-App kein eigenständiges Telemedienangebot sei.

Streit über Gerichtsbarkeit für Hauptsacheverfahren

Wann über die Hauptsacheklage der Verlage entschieden wird, ist offen. Zunächst muss geklärt werden, ob dafür Zivilgerichte oder Verwaltungsgerichte zuständig sind. Der SWR ist der Auffassung, die zentrale Rechtsfrage in dem Verfahren sei nicht, ob die betreffende App-Ausgabe presseähnlich sei, sondern ob für die App ein eigenes Genehmigungsverfahren notwendig sei. Es gehe hier um "komplexe medienverwaltungs- und verfassungsrechtliche Fragen", über die Verwaltungsgerichte entscheiden sollten, so eine Sprecherin.

Mit dieser Auffassung konnte sich der SWR zuletzt aber nicht durchsetzen. Das Landgericht Stuttgart stellte am 20. März in einer Zwischenentscheidung fest, für die Klage seien Zivilgerichte zuständig, also zunächst das Landgericht. Der SWR kündigte eine Beschwerde vor dem OLG Stuttgart an. Die klagenden Zeitungsverlage begrüßten die Zwischenentscheidung und erklärten, diese entspreche ihrer Auffassung, dass über die Klage zivilrechtlich zu befinden sei.

Verleger sehen kein Prozesshindernis

Für das neue einstweilige Verfügungsverfahren sehen die Zeitungsverleger kein Prozesshindernis. Zwar habe das OLG Stuttgart 2023 in dem alten Verfahren festgestellt, dass vor der Klage gegen den SWR ein Schlichtungsverfahren hätte stattfinden müssen, sagte der Anwalt der Verleger, Michael Rath-Glawatz, am Mittwoch auf epd-Anfrage. Die Schlichtungsvereinbarung sei aber zwischenzeitlich gekündigt worden. Eine neue Vereinbarung gebe es nicht.

"Zudem sind die klagenden Verlage ohnehin der Meinung, dass sie etwaige Schlichtungsvereinbarungen zwischen den Spitzenverbänden der Presse und der ARD nicht hindern, eigenständig als privatrechtliche Medienunternehmen gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen", ergänzte Rath-Glawatz. In dem noch laufenden Hauptsacheverfahren zur früheren "Newszone"-App hätten die Verlage "einen entsprechenden Feststellungsantrag gerichtshängig gemacht".

ema/rid



Zuerst veröffentlicht 24.04.2024 12:35 Letzte Änderung: 25.04.2024 11:01

Schlagworte: Medien, Internet, Newszone, SWR, Verleger, Landgericht Stuttgart, Recht, Presseähnlichkeit, ema, NEU

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