Klage gegen Rundfunkbeitrag: Bundesverwaltungsgericht lässt Revision zu - epd medien

13.06.2024 10:27

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Leipzig (epd). Das Bundesverwaltungsgericht hat demnächst voraussichtlich über die Frage zu entscheiden, ob Unzufriedenheit mit dem Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Grund ist, den Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen. Wie das Gericht am 12. Juni in Leipzig mitteilte, hob es die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) mit Beschluss vom 23. Mai auf. (AZ: BVerwG 6 B 70.23)

Die Klägerin, eine Frau aus dem Landkreis Rosenheim, muss nun muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ihre Revision beim Bundesverwaltungsgericht begründen.

Wegen "mangelnder Programmvielfalt" und eines "generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" hatte die Frau den Beitrag nicht zahlen wollen. Das Verwaltungsgericht München hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, die Berufung zum BayVGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache jedoch zugelassen.

BayVGH: Institutionell unabhängig

Der BayVGH wies die Berufung im Sommer 2023 mit der Begründung zurück, dass der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Ziel des Beitrags sei es, eine staatsferne, bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sei vom Grundgesetz garantiert, deshalb müssten sie institutionell unabhängig sein und vor der Einflussnahme Außenstehender geschützt werden.

Ob die Sender die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllten, kontrollierten ihre plural besetzten Aufsichtsgremien, so der BayVGH. Einwände gegen die Qualität oder die Vielfalt der öffentlich-rechtlichen Programminhalte könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht infrage stellen.

Grundsätzliche Bedeutung

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung. Das Revisionsverfahren könne Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, "ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle".

nbl



Zuerst veröffentlicht 13.06.2024 12:27 Letzte Änderung: 13.06.2024 12:30

Schlagworte: Medien, Justiz, Rundfunk, Finanzen, Rundfunkbeitrag, Bundesverwaltungsgericht, nbl, NEU

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