Medienanstalten müssen Satzung zu Intermediären neu beschließen - epd medien

22.07.2024 10:24

Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten in Berlin

Berlin (epd). Eine Satzung der Landesmedienanstalten zur Konkretisierung von Vorgaben aus dem Medienstaatsvertrag ist nicht wie geplant Anfang 2022 in Kraft getreten. Aufgrund eines formalen Fehlers sei die Satzung zur Regulierung von Medienintermediären nicht gültig geworden, erklärte die gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten in Berlin am 17. Juli auf epd-Nachfrage. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) habe "versehentlich eine Vorgängerversion der Satzung veröffentlicht", die sich von der aktuellen Fassung in drei Punkten unterschieden habe.

Dabei sei es um eine Fußnote, Daten zur Beschlussfassung und das Inkrafttreten der Satzung gegangen. Ansonsten habe der Text - das sogenannte Materiell-Rechtliche - der aktuellen Fassung entsprochen, hieß es. Die Satzung muss nun von den Gremien aller Landesmedienanstalten erneut verabschiedet werden.

Publizierung "übereinstimmender Satzungen" nötig

In der Satzung werden Regelungen für Suchmaschinen wie Google, für soziale Netzwerke wie Facebook und X oder Videoportale wie Youtube präzisiert, beispielsweise Transparenzvorgaben. Medienintermediäre müssen ihre zentralen Kriterien - unter anderem für die Selektion und Präsentation von Inhalten - ihren Nutzern offenlegen.

Die Verabschiedung und Veröffentlichung hätte bis Ende 2021 geschehen müssen, um die Satzung ab 2022 in Kraft zu setzen. Da die MABB die Vorgängerversion der Satzung veröffentlichte, wurde die Vorgabe, dass "übereinstimmende Satzungen" bekannt zu machen sind, jedoch nicht erfüllt.

Fehler fiel während eines Gerichtsverfahrens auf

Der Fehler sei "im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens" bekannt geworden, erklärte die gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten. Wie der Fehler genau ans Licht gekommen ist und um welches Gerichtsverfahren es sich handelt, wollte die Geschäftsstelle nicht mitteilen. "Details zu laufenden Verfahren" kommuniziere man nicht, erklärte sie.

Wegen des Fehlers hätten keine Bescheide der Medienaufsicht zurückgenommen werden müssen, hieß es weiter. Auch wenn die Satzung zur Regulierung von Medienintermediären nicht in Kraft trat, können laut der Geschäftsstelle der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geführt werden. Das sei aktuell auch der Fall. Grundlage sei dann der Wortlaut der Vorgaben im Medienstaatsvertrag.

Die Neuverabschiedung der Satzung soll in den kommenden Monaten geschehen. Geplant ist, dass die Satzung zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Bei ersten Landesmedienanstalten wurde die Satzung bereits erneut beschlossen, so etwa am 11. Juli durch den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM).

vnn



Zuerst veröffentlicht 22.07.2024 12:24

Schlagworte: Medien, Aufsicht, Landesmedienanstalten, MABB, MA HSH, vnn

zur Startseite von epd medien