Erfolg für Zeitungsverlag: BGH rügt Gratis-Jobbörse auf Kreis-Homepage - epd medien

24.10.2024 12:13

Die "Grafschafter Nachrichten" aus Nordhorn setzten sich beim BGH gegen den Landkreis Grafschaft Bentheim durch

Karlsruhe (epd). Das Online-Portal eines Landkreises darf keine kostenlosen Stellenanzeigen veröffentlichen und damit Presseunternehmen in wettbewerbswidriger Weise Konkurrenz machen. Das Angebot kostenloser Stellenanzeigen verstoße zudem gegen das aus dem Grundgesetz abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Die Karlsruher Richter beanstandeten damit das Online-Portal des niedersächsischen Landkreises Grafschaft Bentheim. (AZ: I ZR 142/23)

Der Landkreis hatte auf seiner Internetseite "www.grafschaft-bentheim.de" für den Landkreis als Arbeits- und Lebensstandort werben wollen. Die Rubrik "Der richtige Job" mit laufend rund 300 Stellenangeboten privater Unternehmen und öffentlich-rechtlicher Institutionen sollte Interessierte auf die Internetseite locken. Arbeitgeber konnten die Anzeigen kostenlos schalten.

Unterlassungsklage eingereicht

Der Verlag der "Grafschafter Nachrichten" mit Sitz in Nordhorn hielt die Jobbörse des Landkreises für rechtswidrig und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Auf die Berufung des Verlags verurteilte das Oberlandesgericht Oldenburg den Landkreis zur Unterlassung, wogegen dieser Revision einlegte.

Der BGH gab nun wie das Oberlandesgericht dem Zeitungsverlag recht. Die kostenlose Jobbörse auf dem steuerfinanzierten Online-Portal des Landkreises sei als geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand wettbewerbswidrig und mache den "Grafschafter Nachrichten" in unzulässiger Weise Konkurrenz auf dem Stellenanzeigenmarkt. Das Angebot kostenloser Stellenanzeigen berge die Gefahr existenzieller Schäden für die Presse.

Im Juli 2023 hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass einzelne, zu presseähnliche Beiträge oder Anzeigenwerbung auf dem Internetportal einer Kommune - im konkreten Fall bei "www.muenchen.de" - zumindest kein Verbot des gesamten Internetauftritts rechtfertigen können. Insgesamt unzulässig sei ein kostenloses Städteportal erst dann, wenn der Gesamtcharakter zu presseähnlich und damit wettbewerbswidrig sei. (AZ: I ZR 152/21)

fle



Zuerst veröffentlicht 24.10.2024 14:13 Letzte Änderung: 24.10.2024 14:47

Schlagworte: Bundesgerichte, Medien, Grafschafter Nachrichten, Landkreis Grafschaft Bentheim, Staatsferne, Internet, fle, NEU

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