16.02.2024 16:24
Aufgaben und Finanzierung der Landesmedienanstalten
epd "Hochdeutsch? Oder: Was macht die deutsche Standardaussprache aus?" So lautet der Titel eines Seminars, das am 23. Februar in Halle an der Saale stattfindet. In dem Kurs soll unter anderem erörtert werden, ob "in den Medien die deutsche Standardaussprache verwendet werden" sollte. "Aussprachestandards des Deutschen" sollen vorgestellt, diskutiert und geübt werden.
Das Seminar ist indes kein Angebot der lokalen Volkshochschule, sondern eines der Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA). Genauer: vom Medienkompetenzzentrum der MSA, das seit 25 Jahren den Bürgerinnen und Bürgern Sachsen-Anhalts dabei hilft, "Kenntnisse zu inhaltlichen und technischen Grundlagen von Medienproduktion und Medienpädagogik zu erwerben".
Die MSA ist eine von 14 Landesmedienanstalten, die vor allem für die Kontrolle von kommerziellen Rundfunksendern und Internetangeboten zuständig sind. Doch mittlerweile gehört auch die Vermittlung von Medienkompetenz zu den gesetzlichen Aufgaben der Aufsichtsbehörden. Die Medienanstalten - und damit ebenso das "Hochdeutsch"-Seminar der MSA - werden überwiegend aus einem Anteil vom Rundfunkbeitrag finanziert. Zusätzliches Geld nehmen die Landesmedienanstalten durch Verwaltungsgebühren ein, die sie erheben. Die fallen aber kaum ins Gewicht.
Die Landesmedienanstalten hatten seit ihrer Errichtung ab Mitte der 1980er Jahre bis zur Jahrtausendwende überwiegend mit der Zulassung von privaten Fernseh- und Radiosendern zu tun. Aber auch mit deren Aufsicht vor allem mit Blick auf Werbung und Jugendschutz. Hinzu kam später die Konzentrationskontrolle im privaten Fernsehen. Und außerdem ging es in der Anfangszeit noch um die Vergabe von Übertragungskapazitäten. Hier setzten gerade die großen Aufsichtsbehörden auf Medienstandortpolitik - ganz im Einklang mit den jeweiligen Landesregierungen.
Im Laufe der Zeit haben sich verschiedene Behörden auch neue Aufgabenfelder oder zusätzliche Projekte zur Finanzierung gesucht, um das verfügbare Geld auch ausgeben zu können. Eine andere Strategie war, Rücklagen zu bilden. Einzelne Landesrechnungshöfe rügten seinerzeit solche Praktiken. Nicht verbrauchte Finanzmittel müssen die Landesmedienanstalten, wie es staatsvertraglich geregelt ist, eigentlich an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weiterleiten.
Eine überdimensionierte Finanzausstattung konstatierte 2003 der Rechnungshof Rheinland-Pfalz bei der Medienanstalt des Bundeslandes für die Jahre 1995 bis 2001. Zum selben Prüfergebnis kam 2013 der Rechnungshof von Berlin bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB). Drei Jahre später sah dies auch der Rechnungshof von Sachsen für die Medienanstalt des Freistaats so.
Doch die fortschreitende Digitalisierung in der Medienbranche und die immer größere Bedeutung von Social-Media-, Online- und Streaming-Plattformen, vor allem aus den USA, haben das Aufgabenfeld der Landesmedienanstalten inzwischen deutlich verändert. Im November 2020 erweiterten die Bundesländer die Aufgaben der Medienanstalten. Geregelt wurde dies im Medienstaatsvertrag, der den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag ersetzte.
Seitdem sind die Landesmedienanstalten auch für die Kontrolle von Telemedien und Medienintermediären zuständig, also vor allem von Social-Media-, Videosharing- und Distributionsplattformen, Suchmaschinen sowie Streaming-Anbietern. Hinzu kommen die bisherigen Aufgaben. Neben der Aufsicht über den Privatfunk, der Vergabe von Übertragungskapazitäten und der Medienkompetenzvermittlung gehören dazu auch die Sicherung der Medienvielfalt und in einzelnen Ländern auch der Betrieb von Offenen Kanälen, außerdem die Förderung von Lokal- und Regionalsendern, Bürgerrundfunk beziehungsweise nicht-kommerziellen Sendern und von digitalen Übertragungstechniken.
Nicht zuletzt dieser ganze Aufgabenkatalog wirft Fragen auf: Sind die Landesmedienanstalten strukturell zeitgemäß aufgestellt? Wie ist es um die Finanzausstattung der Medienaufsicht bestellt? Bei der Organisationsstruktur hat sich seit vielen Jahren kaum etwas verändert. Regionales wird in den Bundesländern entschieden. In Berlin und Brandenburg wurde nach der deutschen Wiedervereinigung mit der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) eine gemeinsame Medienanstalt gegründet. Hamburg und Schleswig-Holstein legten 2007 ihre Aufsichtsbehörden zusammen.
Für das Überregionale arbeiten die 14 Behörden seit 2008 in der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) zusammen. Die dort gefassten Beschlüsse muss dann die jeweils zuständige Medienanstalt umsetzen. Zudem gibt es die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM), in der es um Themen jenseits von Zulassung und Aufsicht geht, etwa um medienpolitische Fragen. Hinzukommen noch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK). Die länderübergreifenden Aufgaben der Medienanstalten werden unterstützt durch eine gemeinsame Geschäftsstelle in Berlin.
Insgesamt 552 Planstellen gab es im Jahr 2023 bei der Medienaufsicht, davon 26,5 in der gemeinsamen Geschäftsstelle, wie die seit Januar amtierende DLM-Vorsitzende Eva Flecken, Direktorin der MABB, mitteilte. Daten zur Personal- und Finanzausstattung der Aufsichtsbehörden wurden bis einschließlich 2022 noch im jeweiligen Jahrbuch der Landesmedienanstalten gebündelt veröffentlicht. Im Jahr 2022 beschlossen die Anstalten dann, diese Publikation einzustellen - auch eine Entscheidung für weniger Transparenz.
Die Organisationsstrukturen der Medienaufsicht hält das Deutsche Steuerzahlerinstitut in Berlin, das zum Bund der Steuerzahler Deutschland gehört, für "überkommen". Im Mai 2023 befasste sich das Institut mit den Landesmedienanstalten, obwohl diese nicht aus Steuergeldern bezahlt werden. In der Analyse plädierte das Institut für Zusammenlegungen: "In einem ersten Schritt wären regionale Fusionen auf perspektivisch nur noch vier Medienanstalten (Nord, Süd, Ost und West) angezeigt." Anschließend sollte die überregionale Zusammenarbeit der Medienaufsicht forciert werden. Dieser Bericht, den die Landesmedienanstalten damals nicht näher kommentieren wollten, stieß auf praktisch keine öffentliche Resonanz.
Auch nicht bei den Bundesländern, was nicht verwundert. Die Länder sehen keinen Anlass, die föderalen Aufsichtsstrukturen zu verändern, auch wenn es die Medienkontrolleure immer mehr mit großen Tech- und Online-Konzernen zu tun haben, die mit ihren Plattformen mindestens europaweit agieren. "Die föderale Grundstruktur der Landesmedienanstalten hat sich sehr bewährt. Gleichzeitig sind die Landesmedienanstalten in der Lage, ihre Verfahren an die neuen Herausforderungen anzupassen", teilte die rheinland-pfälzische Staatskanzlei mit. Rheinland-Pfalz koordiniert die Medienpolitik der Bundesländer.
Eine gemeinsame Medienanstalt zu schaffen, ist für die Länder somit kein Thema. Eine solche Behörde für sämtliche überregionalen Angelegenheiten dürfte allerdings die Aufsicht effizienter machen - sofern sie organisiert wäre wie das Bundeskartellamt. Dort werden die Entscheidungen in zwölf Beschlussabteilungen getroffen, die unabhängig und weisungsfrei arbeiten.
Gebraucht werde "ein effektives Zusammenwirken von Aufsichten auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene", sagt die DLM-Vorsitzende Flecken: "Gerade durch ihre Verankerung vor Ort kommt der staatsfernen Aufsicht auf Länderebene eine durchsetzungsstarke Rolle zu, denn die EU-Kommission kann nicht Verstöße in 27 Mitgliedstaaten selbst überwachen, sondern ist auf die Arbeit und das Know-how der lokalen unabhängigen Medienaufsichtsbehörden angewiesen." Bei der Medienaufsicht zeige sich, so sieht es Flecken, dass der Föderalismus funktioniere.
Ob das tatsächlich so ist, wird sich etwa mit Blick auf die künftige Kontrolle von Online-Plattformen auf Basis des Digital Services Act (DSA) der EU noch zeigen müssen. In Deutschland soll laut dem Entwurf des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), mit dem das nationale Recht an die DSA-Vorgaben angepasst werden soll, die Bundesnetzagentur die zentrale Aufsichtsinstitution werden. Sonderzuständigkeiten sind für die Landesmedienanstalten und auch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz vorgesehen.
Möglicherweise erweisen sich hier föderale und gesplittete Strukturen als wenig effizient und damit als nachteilig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband teilte im Dezember 2023 zu den Sonderzuständigkeiten für die Landesmedienanstalten im geplanten DDG mit: "Dadurch wird die Durchsetzung des ohnehin komplexen Digital Services Act unnötig auf mehrere Behörden verteilt und so verkompliziert."
Ende Januar veränderte der Verband seine Position. In einer neuen Stellungnahme zum DDG-Entwurf bezeichnete er es nun als "nachvollziehbar, neben der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) eine Zuständigkeit der Medienanstalten bei Vorsorgemaßnahmen im Bereich des Jugendmedienschutzes vorzusehen". Der Verband verwies auf epd-Nachfrage am 16. Februar auf die geplante Novelle des Medienstaatsvertrags. Darin werden die Zuständigkeiten der Medienanstalten im DDG konkretisiert, laut Verbraucherzentrale soll es "einen gemeinsamen Beauftragten von den beteiligten Medienanstalten" geben. Wäre dies nicht der Fall, bestünde die Sorge, "dass alle Landesmedienanstalten potenziell als zuständige Behörden eine Beteiligung einfordern könnten". Diese Sorge scheine gebannt, erklärte eine Verbandssprecherin.*
Während in den Bundesländern Reformen der Organisationsstrukturen der Landesmedienanstalten nicht auf der Agenda stehen und das derzeit auch kaum öffentlich diskutiert wird, ist es bei der Finanzierung der Medienaufsicht aus dem Rundfunkbeitrag anders. Dies wurde zuletzt öfter thematisiert, jüngst auch vom Rat für die zukünftige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im Bericht des Zukunftsrats, der Mitte Januar vorgestellt wurde, heißt es: "Regulierungsbehörden sind eigentlich aus dem allgemeinen Finanzaufkommen der zuständigen Gebietskörperschaft zu finanzieren." Die Nähe der Landesmedienanstalten zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk sei begrenzt. Daher liegt es für den Zukunftsrat "finanzverfassungsrechtlich und sachlich nahe, die Verwendung des Rundfunkbeitrags zur Finanzierung der Landesmedienanstalten zu prüfen".
Für den Direktor der Landesanstalt für Medien NRW, Tobias Schmid, ist dies eine Frage, "die manchmal hochkommt und immer dann, wenn man beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach Geld sucht". So äußerte sich Schmid am 19. Januar vor der Medienkommission der Aufsichtsbehörde. Er wurde aus dem Gremium heraus um eine Einschätzung gebeten, wie er die Aussage des Zukunftsrats mit Blick auf die Landesmedienanstalten bewerte. Deren Finanzierung gehe, sagte der Direktor, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück: Es dürfe den kommerziellen Rundfunk nur geben, weil es den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gebe. Und "unter der Bedingung einer vom kommerziellen Rundfunk unabhängigen Aufsicht".
Aus dieser Kausalität sei die Finanzierung der Landesmedienanstalten aus dem Rundfunkbeitrag entstanden, so Schmid. In anderen europäischen Ländern werde die Medienaufsicht durch Abgaben der Unternehmen finanziert oder vom Staat aus Steuergeldern. Beide Modelle hätten Nachteile, hob der Direktor hervor: Bei Letzterem gehe es dann um die Staatsferne der Medienaufsicht.
Die Finanzierung der Landesmedienanstalten ist auch Thema im Kreis der Bundesländer. So fordert Thüringen mehr Geld für die Medienbehörden. Die Landesregierung sei "seit langem der Auffassung, dass die Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) zur Bewältigung ihrer vielfältigen Aufgaben nicht ausreichend finanziert ist", sagt der Thüringer Medienstaatssekretär Malte Krückels (Die Linke): "Als erster Schritt wäre eine Rückkehr auf den ehemaligen Zwei-Prozent-Wert erstrebenswert." Den Medienanstalten steht laut dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag seit April 2005 aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen ein Anteil von rund 1,9 Prozent zu. Zuvor waren es zwei Prozent gewesen.
Doch eigentlich schwebt Krückels ein Anteil von drei Prozent für die Medienaufsicht vor - knapp 60 Prozent mehr als heute. Für eine solche Erhöhung hätten bereits mehrfach Vertreter der Landesregierung und auch aus dem Landtag geworben, so Krückels. Mittelfristig würden bei der TLM die Kosten etwa durch Tariferhöhungen, Miete und Nebenkosten ansteigen. Die Medienanstalt sei daher in ihrer Entwicklungsmöglichkeit "klar begrenzt", sagt der Medienstaatssekretär: Es gebe aber "wichtige Zukunftsaufgaben", darunter die Medienbildung, die Medienvielfaltssicherung und der Jugendmedienschutz vor allem bei den sozialen Medien.
Der Anteil von 1,9 Prozent am Rundfunkbeitragsaufkommen sorgte 2023 nach den Planzahlen dafür, dass den Landesmedienanstalten ein Betrag von insgesamt 166 Millionen Euro zustand, die endgültigen Zahlen liegen noch nicht vor. Umgerechnet auf den monatlichen Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro beträgt der Anteil der Landesmedienanstalten 35 Cent. Von der Gesamtsumme erhält jede Medienanstalt zunächst einen Sockelbetrag von rund 500.000 Euro. Das weitere Budget für die einzelnen Behörden wird dann anhand der Rundfunkbeitragseinnahmen ermittelt, die im jeweiligen Bundesland anfallen.
Doch nur sechs Landesmedienanstalten bekommen überhaupt den ihnen zustehenden vollen Anteil, die besagten knapp zwei Prozent. Das sind die Anstalten in Bayern, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die übrigen acht Aufsichtsbehörden erhalten weniger Geld - über einen sogenannten Vorwegabzug wird ihnen das Budget gekürzt. Das gilt somit für die Medienanstalten in Hamburg/Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Berlin/Brandenburg, Sachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg.
Addiert man die Vorwegabzüge, ergibt sich nach den Planzahlen für 2023 ein Betrag von rund 47 Millionen Euro, den diese acht Medienanstalten nicht bekamen. In den betreffenden Bundesländern haben sich über die Jahre die dortigen Regierungskoalitionen eine Reihe von Vorhaben ausgesucht, die dann mit Rundfunkbeitragsgeldern (mit)finanziert werden - nicht zuletzt aus standortpolitischen Gründen. Kleinteilige und komplizierte Gesetzesvorschriften wurden da zuweilen verabschiedet, die dann etwa eine Finanzierung Offener Kanäle vorsehen. Überwiegend ist das abgezogene Geld über die jeweilige ARD-Landesrundfunkanstalt für die Filmförderung einzusetzen - oder sogar zur Musikförderung.
So muss der Norddeutsche Rundfunk (NDR) einen kleineren Teil des Geldes, das die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) nicht behalten darf, für "die Förderung niedersächsischer Musikfeste, Orchester und Ensembles sowie für die Förderung des musikalischen Nachwuchses in Niedersachsen" verwenden. So steht es im niedersächsischen Mediengesetz. Das Geld - 2023 waren dafür rund 770.000 Euro eingeplant - hat der NDR in Abstimmung mit dem Land Niedersachsen einzusetzen. Ähnlich ist es in Mecklenburg-Vorpommern. Dort darf die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) 20 Prozent ihres Anteils nicht behalten. Diese Finanzmittel (2023: rund 750.000 Euro) hat der NDR vor allem einzusetzen für "rundfunkgerechte Musikdarbietungen" in dem Bundesland und die dortigen Orchester.
In Baden-Württemberg ist es etwas anders geregelt: Die dortige Landesanstalt für Kommunikation (LFK) muss knapp 40 Prozent an den Südwestrundfunk (SWR) abtreten. 2023 waren dies nach den Planzahlen rund 8,6 Millionen Euro, die größtenteils in die Filmförderung flossen. Mit einem kleineren Teil der Summe hat der SWR aber auch sein Programmangebot in Hörfunk und Fernsehen zu verstärken, und zwar etwa mit "Darbietungen von im Land veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern", wie es im baden-württembergischen Mediengesetz heißt.
Eine fast identische Regelung gilt für den Hessischen Rundfunk (HR). Einen Teil des Geldes, das die Medienanstalt Hessen nicht behalten darf (Vorwegabzug: 37,5 Prozent), muss der HR verwenden "zur Ausweitung kultureller Darbietungen im Hörfunk, Fernsehen und in Telemedien, insbesondere von im Lande veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen". So ist es im HR-Gesetz verankert.
Es ist schon etwas verwunderlich, dass sowohl der SWR als auch der HR Geld aus dem Anteil der LFK beziehungsweise der Medienanstalt Hessen erhalten, um damit dann das finanzieren, was bereits zum originären Programmauftrag beider Rundfunkanstalten gehört. So haben SWR wie auch HR unter anderem "Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten", wie es im SWR-Staatsvertrag und im HR-Gesetz verankert ist.
Die Spannbreite des Vorwegabzugs bei den acht Landesmedienanstalten ist groß. Zwischen 16 Prozent bei der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) und 68 Prozent bei der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) werden abgezogen. Die in Norderstedt ansässige Behörde kann somit nur knapp ein Drittel (32 Prozent) behalten: Statt zehn Millionen Euro erhielt sie 2023 rund 3,2 Millionen Euro. Das übrige Geld ist für verschiedene Zwecke vorgesehen - detailliert geregelt im Medienstaatsvertrag zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein.
Mit 3,5 Millionen Euro (rund 35 Prozent vom knapp Zwei-Prozent-Anteil) wurden 2023 die Offenen Kanäle in Schleswig-Holstein und der hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal TIDE finanziert. Die verbliebenen 3,3 Millionen Euro (rund 33 Prozent) flossen an den NDR, der dieses Geld zweckgebunden zu verwenden hat, vor allem zur Unterstützung der Filmförderung Hamburg/Schleswig-Holstein GmbH. Geringere Beträge sind zudem vorgesehen für die Hamburg Media School und das Leibniz-Institut für Medienforschung Hans-Bredow-Institut in Hamburg.
Die MA HSH beschreibt inzwischen ihre Finanzausstattung durch die erweiterten Zuständigkeiten, eingeführt durch den Medienstaatsvertrag, "als immer unzureichender", wie sie dem epd mitteilte. "Absolut unterfinanziert" sei die Medienanstalt: "So fehlen selbst für innerste Kernaufgaben, wie eine effektive Aufsicht über die im Zuständigkeitsbereich der MA HSH angesiedelten Medienintermediäre, Plattformen und Benutzeroberflächen, wichtige personelle und finanzielle Mittel." Das habe die MA HSH seit 2021 über ihre Leitung wie auch über den Medienratsvorsitz mehrfach den beiden Landesregierungen mitgeteilt.
Doch die beiden Länder sehen bislang offensichtlich keinen Handlungsbedarf. Und so prekär scheint die Finanzausstattung bei der MA HSH vielleicht auch nicht zu sein, wenn man sich ein Interview der MA-HSH-Direktorin Eva-Maria Sommer vom August 2023 mit dem TV-Sender Hamburg 1 anschaut, das weiterhin auf Youtube verfügbar ist. Da wurde Sommer gefragt, wie die MA HSH in Zukunft ausgestattet sein müsse. Darauf sagte die Direktorin: "In der ersten Linie natürlich den Aufgaben entsprechend. (...) Die Aufgaben von uns sind in den letzten zwei, drei Jahren sehr stark gestiegen durch die Zuständigkeit über soziale Medien, Suchmaschinen wie Google. Die ganzen Angebote liegen bei uns im Zuständigkeitsbereich und da bräuchten wir mit Sicherheit noch ein bisschen mehr Manpower, um da weiter am Ball zu bleiben."
Die DLM-Vorsitzende Eva Flecken verweist ebenfalls darauf, dass für zusätzliche Aufgaben bei der Medienaufsicht "auch mehr Ressourcen" gebraucht würden: "Die Medienanstalten drängen insgesamt nicht lautstark nach mehr Geld, wir möchten mit unserer Arbeit überzeugen und dabei die regulatorische Realität anerkannt wissen", so Flecken: "Die Regulierungspraxis in 2024 hat nur noch wenig mit der Medienaufsicht des Jahres 2004 geschweige denn 1984 zu tun." Man sei froh, "dass der Gesetzgeber diese Entwicklung sieht und echtes Interesse an unserer tagtäglichen Arbeit zeigt." In Berlin und Brandenburg haben die Regierungskoalitionen entschieden, die Finanzausstattung der MABB zu verbessern. Sie beschlossen im Herbst 2023, den Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien entsprechend zu ändern. Der Vorwegabzug bei der MABB wurde von bisher 33 auf 27,5 Prozent verringert - rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Budgetanhebung (rund 700.000 Euro) halten beide Länder für notwendig, damit die Medienanstalt "die vielfältigen und zum Teil neuen Aufgaben im Bereich der Medienregulierung bewältigen" könne.
Auch die Landesanstalt für Medien NRW bekommt mehr Geld - ab 2025 rund 1,6 Millionen Euro. Die nordrhein-westfälische Regierungskoalition beschloss im Januar, den Vorwegabzug von bisher 45 auf 40 Prozent zu reduzieren. Die zusätzlichen Finanzmittel soll die Medienanstalt vor allem dafür einsetzen, den NRW-Lokalfunk zu stärken und den Stationen den Einstieg in die digital-terrestrische Verbreitung über DAB plus zu erleichtern. Die Landesanstalt für Medien NRW rangiert von ihrer Finanzausstattung (2023: 27,7 Millionen Euro) auf dem zweiten Platz im Kreis der Medienbehörden. Spitzenreiter ist die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), die 2023 einen Etat von knapp 33 Millionen hatte.
Mehr Geld erhält auch die Niedersächsische Landesmedienanstalt (Gesamtbudget 2023: 10,6 Millionen Euro). Ab diesem Jahr hat sie rund 1,2 Millionen Euro mehr zur Verfügung. Die niedersächsische Regierungskoalition hatte Ende 2023 beschlossen, den Vorwegabzug bei der NLM von bislang 35 auf nun 27 Prozent abzusenken. Mit dem zusätzlichen Geld soll sie nach dem Willen der Koalition beispielsweise "den Bürgerfunk weiter stärken". Der Niedersächsische Landesrechnungshof hatte im Juni 2023 jedoch "beträchtliche Mängel bei der Förderung des Bürgerrundfunks" festgestellt, wie es im Jahresbericht der Behörde heißt. Seit langen fördert die NLM den Bürgerrundfunk. Aktuell sind es 14 Sender, die dem Rechnungshof zufolge mit rund 4,2 Millionen Euro pro Jahr unterstützt werden.
Die Rechnungshofprüfer bemängelten, die NLM müsse "eine ordnungsgemäße Geschäfts- und Buchführung bei den Sendern stringenter einfordern". Zudem hätten die Sender über Jahre zu hohe Förderanteile erhalten, die die NLM hätte zurückfordern müssen. Die Medienanstalt begründete gegenüber dem Rechnungshof die Defizite mit Personalwechsel in ihrem Förder- und Verwaltungsbereich als auch mit der Zuarbeit durch die Bürgerrundfunksender. Einzelne Sender seien in der Folge darauf hingewiesen worden, Verwendungsnachweise korrekt vorzulegen, hieß es weiter. Die Praxis, von den Sendern nicht die komplette, zu viel erhaltene Fördersumme zurückzufordern, sondern diesen Betrag um 0,5 Prozent des Haushaltsvolumens des jeweiligen Senders zu verringern, sei beabsichtigt. Die merkwürdige Begründung der NLM dafür gegenüber dem Rechnungshof: Ziel sei es, die Sender zum sparsamen Haushalten zu motivieren.
Im Juli 2023 äußerte sich ferner der Rechnungshof Baden-Württemberg zur Finanzausstattung der LFK in Stuttgart. Der Rechnungshof bemängelte, dass die Förderung der Medienrezeptionskompetenz "ohne erkennbare Systematik" erfolge. Ordnungspolitisch sei es fraglich, "warum die LFK als Aufsichtsbehörde für die Heranbildung von Medienkompetenz der Zuschauer und Zuhörer verantwortlich sein soll". Die finanzielle Unterstützung solcher Projekte sei "keineswegs eine originäre oder gar natürliche Aufgabe der als Zulassungs- und Aufsichtsinstanz eingerichteten Landesmedienanstalten".
Diese Aufgabe sei gesetzlich hinzugekommen, so der Rechnungshof, "weil sich herausstellte, dass die den Landesmedienanstalten zugewiesenen Mittel aus Rundfunkbeiträgen den Mittelbedarf für die Wahrnehmung der gesetzlichen Kernaufgaben deutlich überstiegen". Dadurch habe die Gefahr bestanden, "dass diese nicht benötigten Mittel jeweils am Jahresende an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weiterzuleiten waren". Die Kritik weist die LFK zurück: Medienkompetenz zu vermitteln, trage wesentlich dazu bei, Meinungsvielfalt und Jugendmedienschutz zu sichern.
Es gehe um "Verknüpfung von Aufsicht und gezielter Medienkompetenzvermittlung". Es sei auch nicht nachvollziehbar, es allein staatlichen Stellen zu überlassen, Medienbildungsprozesse pädagogisch zu unterstützen, nicht zuletzt, da die Medienaufsicht in Deutschland staatsfern organisiert sei.
Das alles zeigt: Ob die Finanzausstattung der Landesmedienanstalten angemessen ist, ob die Behörden insgesamt unter- oder überfinanziert sind, das lässt sich nicht so einfach beurteilen. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) plädiert jedenfalls seit langem dafür, die Finanzierung der Landesmedienanstalten zu überprüfen. Im Entwurf zum 24. KEF-Bericht, der dem epd vorliegt, heißt es dazu: "Die konstant hohen Rückflüsse aus dem Anteil der Landesmedienanstalten am Rundfunkbeitrag zeigen, dass die Verwendung von 35 Cent des Rundfunkbeitrages für die Landesmedienanstalten wirtschaftlich nicht angemessen ist. Die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen bezüglich der Verwendung der Rückflüsse führen zudem zu einem wenig transparenten System." Als Rückflüsse bezeichnet die KEF die Gelder aus den Vorwegabzügen und die Beitragsmittel, die von den Landesmedienanstalten nicht verbraucht wurden und dann an die ARD-Landesrundfunkanstalten zurückfließen. Fast ausschließlich handelt es sich bei diesen Rückflussgeldern um die Mittel aus den Vorwegabzügen, wie es bei den Landesmedienanstalten heißt.
Die vorläufig von der KEF vorgeschlagene Erhöhung des Rundfunkbeitrags ab Januar 2025 um 58 Cent auf dann 18,94 Euro enthält auch den Anteil für die Landesmedienanstalten. Er macht 1 Cent aus. Umgerechnet auf die vierjährige Beitragsperiode bringt 1 Cent knapp 19 Millionen Euro ein.
Das Deutsche Steuerzahlerinstitut plädiert dafür, den Finanzbedarf der Landesmedienanstalten in einem Verfahren zu ermitteln, das denen für die öffentlich-rechtlichen Sendern ähneln sollte. Doch auch das ist bei den Ländern bisher kein Thema: "Eine eigenständige Bedarfsanmeldung der Landesmedienanstalten wird derzeit im Länderkreis nicht diskutiert", teilte die rheinland-pfälzische Staatskanzlei auf Nachfrage mit.
Copyright: Foto: privat Darstellung: Autorenbox Text: Volker Nünning ist freier Journalist und regelmäßiger Autor von epd medien.
Zuerst veröffentlicht 15.02.2024 11:14 Letzte Änderung: 16.02.2024 17:24 (*Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat seine Position zur Zuständigkeit der Landesmedienanstalten im geplanten Digitale-Dienste-Gesetz im Januar 2024 geändert. Wir haben die entsprechende Textpassage erweitert.)
Schlagworte: Medien, Aufsicht, Landesmedienanstalten, Finanzen, Nünning, vnn, NEU
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