Minister Özdemir klagt erfolgreich gegen Beleidigung im Internet - epd medien

09.07.2024 15:13

Ein Mann, der Agrarminister Cem Özdemir auf Facebook als "Drecksack" beleidigt hat, muss 600 Euro Schmerzensgeld zahlen. Die Aussage sei "ehrenrührig", befand das Landgericht Koblenz.

Cem Özdemir

Koblenz/Berlin (epd). Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) hat sich gerichtlich gegen eine Beleidigung im Internet zur Wehr gesetzt. Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz verurteilte einen Mann, der den Grünen-Politiker in einem Post auf Facebook als "Drecksack" bezeichnet hatte, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Nach Ansicht des Gerichts ist das vom Kläger geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 600 Euro zutreffend. Die Aussage des Beklagten im Internet sei "ehrenrührig", er habe damit das Persönlichkeitsrecht des Ministers verletzt (AZ.: 14 O 784/23). Der Beschluss der Kammer ist rechtskräftig.

Der Beklagte hatte seinen abwertenden Kommentar im April 2022 ins Netz gestellt. Er habe dabei auf ein Video reagiert, in dem Özdemir die Tafeln in Deutschland als zwingend erforderlich für die Versorgung bestimmter Bevölkerungsgruppen dargestellt habe, erklärte das Gericht. Dem Beklagten habe missfallen, dass Özdemir nicht durch sein Ministerium die Grundlagen für eine ausreichende Lebensmittelversorgung schaffe, sondern sich dafür auf gemeinnützige Organisationen berufe.

Persönlichkeitsrecht überwiegt im vorliegenden Fall Meinungsfreiheit

Die Einlassung lasse sich zwar als Meinungsäußerung einordnen, erklärte das Gericht. Allerdings überwiege im vorliegenden Fall das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Ministers die ebenfalls im Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit des Beklagten. Das geäußerte Schimpfwort habe keinen sachlichen Bezug zum Thema des Videos des Ministers, sondern nur zum Ziel gehabt, den Kläger zu diffamieren.

Die Kammer folgte überdies auch nicht der Argumentation des Beklagten, dass nach einem Zeitraum von über 22 Monaten nach dem Post keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Da es weiterhin eine solche Gefahr gebe, sieht die Entscheidung der Zivilkammer auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch den Beklagten vor.

lwd



Zuerst veröffentlicht 09.07.2024 17:13 Letzte Änderung: 10.07.2024 16:14

Schlagworte: Justiz, Medien, Bundesregierung, NEU

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