Fußballer Moukoko im Eilverfahren gegen "Spiegel" erfolgreich - epd medien

08.05.2024 13:53

Youssoufa Moukoko beim Training seines Vereins Borussia Dortmund

Frankfurt a.M. (epd). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dem Hamburger Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" mehrere Aussagen über Alter und Herkunft des Fußballspielers Youssoufa Moukoko untersagt. Vor einer Verdachtsberichterstattung sei ein Betroffener mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe und Argumente zu konfrontieren, erklärte das Gericht am Mittwoch. Die sei im vorliegenden Fall nur unzureichend geschehen. Das Oberlandesgericht (OLG) gab damit der Klage des Profis von Borussia Dortmund in weiten Teilen statt. (AZ: 16 U 33/23)

Werde der Verdacht wesentlich auf ein vermeintliches Indiz gestützt, erstrecke sich die Pflicht zur Anhörung auch hierauf, befand das OLG. Andernfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass die konkrete Berichterstattung in einem für den Leser wichtigen Punkt bei erfolgter Anhörung anders ausgefallen wäre. "Der Spiegel" hatte in seinem Artikel Gerüchte um das tatsächliche Alter und die Herkunft des Nationalspielers aufgegriffen.

Vorinstanz hatte anders entschieden

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Frankfurt einem Eilantrag Moukokos nur zu einem geringen Teil stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen (AZ: 2-03 O 425/22). Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Erfolg: Zu Recht wende sich der Kläger gegen in dem Artikel enthaltene Verdachtsäußerungen, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingriffen, entschied der Senat. Da es an einer ausreichenden Anhörung und Möglichkeit zur Stellungnahme zu den wesentlichen den Verdacht stützenden Indizien vor der Veröffentlichung gemangelt habe, könne er Unterlassung verlangen.

Maßgeblich für die Frage, ob Unterlassung verlangt werden könne, sei die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten andererseits, erklärte das OLG. Die Schilderungen in dem "Spiegel"-Artikel seien geeignet, sich erheblich auf das Ansehen des über den Artikel identifizierbaren Klägers auszuwirken. Demgegenüber habe auch das vom "Spiegel" verfolgte Informationsinteresse ein großes Gewicht.

Zwar habe das für eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestmaß an Beweistatsachen vorgelegen. Der Vorrang des Informationsinteresses bestehe aber darüber hinaus nur, wenn dem Betroffenen vorab ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Daran fehle es hier, erklärte das OLG.

ema



Zuerst veröffentlicht 08.05.2024 15:53 Letzte Änderung: 08.05.2024 17:05

Schlagworte: Medien, Justiz, Sport, Moukoko, Spiegel, Recht, OLG Frankfurt, ema, nbl, NEU

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