28.11.2024 11:05
Koblenz (epd). Wer seine Adresse ändert und den Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Sender nicht darüber informiert, muss die Beiträge weiter bezahlen und kann sich später nicht auf Verjährung berufen. Ob Zahlungsaufforderungen "ordnungsgemäß bekannt gegeben" wurden, müsse in solch einem Fall nicht geklärt werden, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz. Die jeweilige Person sei in jedem Fall verpflichtet, die Rundfunkbeiträge zu zahlen. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (AZ: 5 K 594/24.KO)
In dem Fall geht es um eine Frau, die in einem Haus mit ursprünglich zwei getrennten Wohneinheiten mit Ausgängen zu verschiedenen Straßen wohnt. Die Klägerin war laut Gericht bis 2020 unter der Anschrift A.-Straße gemeldet. Den Zugang zu dieser Straße habe sie einige Jahre zuvor verschlossen und den dortigen Briefkasten entfernt. Sie habe sich nicht auf den C.-Weg umgemeldet und auch keine Rundfunkbeiträge gezahlt.
Im Mai 2019 wurde der Frau an die Adresse A.-Straße ein Brief über ihr Beitragskonto mit Bitte um Zahlung der Rundfunkbeiträge von Januar 2016 bis Juli 2019 in Höhe von insgesamt 752,50 Euro geschickt. Da sie darauf nicht reagierte, folgten weitere Schreiben über die rückständigen Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag.
Die Frau zahlte den Angaben zufolge erstmals Mitte 2020 Beiträge und informierte den Südwestrundfunk (SWR) erst dann darüber, dass sie Post nur noch im C.-Weg empfange. Eine Mahnung habe sie nur durch Zufall erhalten. Gegen die säumigen Beiträge legte sie zunächst Widerspruch ein und klagte dann gegen den SWR, da sie die Bescheide nicht erhalten habe und die geforderten Beiträge deswegen verjährt seien.
Mit dieser Argumentation hatte sie jedoch keinen Erfolg: Die Klägerin habe dem SWR die Adressänderung nicht mitgeteilt und "dazu aktive Maßnahmen ergriffen, um den Zugang von Post unter der A.-Straße zu verhindern", erklärte das Gericht. Daher könne sie sich nicht auf eine Verjährung berufen. Die Beiträge, die sie ab dem Jahr 2020 geleistet habe, würden mit der jeweils ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet, sodass die aktuellen Zahlungen noch ausstehen.
lwd
Zuerst veröffentlicht 28.11.2024 12:05 Letzte Änderung: 28.11.2024 14:07
Schlagworte: Justiz, Medien, Rundfunk, NEU
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